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Die halbjährlichen Ortscatasternachträge sind nunmehr vom 1. Juli 1869 an nach
dem Formulare Sub B und die dergleichen Hauptcatasternachträge nach dem Formulare
sub C anzufertigen. Es können jevoch die etwa bei den Obrigkeiten noch in Vorrath befind- —2
lichen zeitherigen Formulare in der Art benutzt werden, daß darin nur die auch nach den
neuen Formularen gültig bleibenden Rubriken auszufüllen sind.
§& 9. Die zu Einreichung der halbjährlichen Catasternachträge geordneten Termine Zu § 51 der
werden dahin abgeändert, daß diese Einreichung jederzeit vier Wochen nach dem Abschluß- un
termine des Nachtrags zu erfolgen hat. «
Flo.DieBestimmungenistdieserBerordnungleidenauchaufdenFallAn-Z!I§52des
wendung, wenn in Folge eingetretener und gehörig angemeldeter Veränderungen (bauliche Gesetzes.
oder Benutzungsveränderungen) die Zahl der Beitragseinheiten eines Versicherungsobjects eine
geringere geworden ist.
Es sind jedoch die Beiträge eines solchen Versicherungsobjects auf dasjenige Halbjahr
(vom 1. Januar bis mit 30. Juni und beziehendlich vom 1. Juli bis mit 31. December),
in welchem die Verminderung in Wirksamkeit getreten ist, noch nach der bisherigen Höhe zu
entrichten, wohingegen in dem Falle, daß sich nach stattgefundener Verminderung, aber vor
Ablauf des Halbjahrs, auf welches die Beiträge noch nach der zeitherigen Höhe zu zahlen
sind, ein zu entschädigender Brand an dem Versicherungsobjecte ereignet, die auf dieses Halb-
jahr entrichteten Beiträge nach Verhältniß der eingetretenen Verminderung der Einheitenzahl
bei der Zahlung der Brandschädenvergütung restituirt werden sollen.
Die Vorschriften § 52, alin. 1 des Gesetzes vom 23. August 1862 werden hiermit
aufgehoben.
## 11. In Gemäßheit der vorstehend im § 8 getroffenen Abänderungen sind in dem Zu demselben
am 30. Juni 1869 abzuschließenden Nachtrage auch diejenigen neuen Versicherungen und ragane
Versicherungsveränderungen einzutragen, welche zwar schon im Jahre 1868 angemeldet worden " bes.
sind, aber im letzten halbjährlichen Nachtrage desselben Jahres noch keine Aufnahme gefunden-
haben.
Hiernach hat sich Jeder, den es angeht, gebührend zu achten.
Dresden, am 8. December 1 868.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Forwerg.
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