Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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SJZ — — 
0. 
11. 
12. 
13. 
— 1411 
Frage: 
Sind die zur Versicherung angemeldeten Gegen- 
stände alle betriebsfähig aufgestellt, resp. mit 
dem Gebäude, worin sie sich befinden, in 
feste Verbindung gebracht? 
Welche sind noch nicht in dieser Weise auf- 
gestellt? 
Sind die Maschinen sämmtlich im Betriebe? 
Welche sind nicht im Betriebe? 
Werden die Gebäude, worin sich die ange- 
meldeten Gegenstände befinden, noch zu an- 
deren gewerblichen oder landwirthschaftlichen 
Zwecken benutzt? 
Welche Gebäude sind dieß? und zu welchem 
Zwecke werden sie benutzt? 
.Befinden sich in dem Gebäudecomplexe noch 
andere bei der Landesanstalt versicherungs- 
fähige Gegenstände? 
Was für Gegenstände sind dies? 
Sind dieselben bereits versichert? und bei 
welcher Anstalt? 
Befinden sich in dem Gebäudecomplexe feuer- 
gefährliche Gegenstände, z. B. Schießpulver, 
Mineralöl, unausgedroschenes Getraide, 
Stroh, Heu, Putzfäden, Wollabgänge (trockene 
oder ölige), Holzabfälle, Hobelspäne, Reißig- 
holz und dergleichen? und welcher Art? 
In welchen Gebäuden befinden sich diese 
Gegenstände? 
Wie geschieht die Beheizung der Arbeitsräume? 
durch Dampf, warme Luft, oder mit gewöhn- 
lichen Stubenöfen, und werden letztere von 
innen oder außen geheizt? 
Welche Maßregeln sind zu Abwendung von 
Feuersgefahr bei den Heizungsvorrichtungen 
getroffen? 
Antwort: 
188“
	        
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