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CGeset-und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
4. Stück vom Jahre 1868.
MÆ 22. Bekanntmachung,
die für Einquartierungen an die Communen zu gewährenden Vergütungen
betreffend;
vom 15. Februar 1868.
Nachdem durch Verfügung des Bundesfeldherrn vom 2 1. December vorigen Jahres für den
ganzen Umfang des Nordveutschen Staatengebiets vom 1. Januar 1868 ab bis zur ander-
weiten gesetzlichen Regulirung des Servis= und Einquartierungswesens nach Maßgabe der
unter O nachstehenden Servistarife und der dazu gehörigen Serois-Classification zu dem
Servise, wie er bisher in den Königlich Preußischen Staaten gewährt worden ist, bis zur
Grenze der Sätze der neuen Tarife Zuschüsse verwilligt worden sind, welche theilweise die in
dem Servistarife für das Königlich Sächsische Armeecorps (Beilage III zur Allerhöchsten
Verordnung vom 30. November vorigen Jahres) bereits enthaltenen Zuschüsse noch über-
steigen, so wird mit Genehmigung Sr. Majestät des Königs unter Bezugnahme auf
120 der Allerhöchsten Verordnung vom 30. November vorigen Jahres (Seite 5 45 des
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1867), deren Schlußsatz hierdurch zur Erledig-
ung gelangt, hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß vorläufig und bis zur anderweiten
gesetzlichen Regulirung des Servis- und Einquartierungswesens vom 1. Januar dieses Jahres
ab die Einquartierungen in den Garnisonen, auf Märschen, Cantonnements und Commandos
an die Communen nicht nach den in der Beilage Il zu der mehrerwähnten Allerhöchsten
Verordnung angegebenen Servissätzen, sondern nach den unter □D nachstehenden Servistarifen
und der dazu gehörigen Servis Classification — in welcher letzteren auch die sämmtlichen
Städte des Königreichs Sachsen mit Bezeichnung der auf jede derselben in Anwendung
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