Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

Privilegien des 
Vereins. 
— 164 — 
Statuten 
des Spar= und Vorschußvereins zu Taucha. 
20. 20. 
85. 2c. 2c. 
b) Sind von einem Mitgliede zur Sicherung des erhaltenen Vorschusses Staats= oder 
andere Werthpapiere oder sonstige Gegenstände als Pfand deponirt, so ist in dem Falle, wenn 
das Pfand durch Rückzahlung des Vorschusses nicht eingelöst wird, der Vorstand ermächtigt, 
das Pfand nach Ablauf einer dem Schuldner anzukündigenden, mindestens vierzehntägigen 
Frist den gesetzlichen Bestimmungen gemäß zu verkaufen. 
Fällt der Verpfänder in Concurs, so ist das Pfand auch nur gegen Zahlung des vollen 
Schuldbetrags an die Concursmasse abzuliefern; erfolgt diese Zahlung nicht, so ist der Vor- 
stand befugt, zur Verfallzeit das Pfand, wie oben angegeben, zu realisiren und nur der Ueber- 
schuß zur Masse abzugeben oder das Fehlende beim Concurse zu liquidiren. Verbote gegen 
Ausantwortung von Pfändern, Vollstreckung der Hülfe in dieselben sind unzulässig oder 
unwirksam, außer insoweit nach völliger Tilgung der Forderung des Vereins noch ein Ueber- 
schuß vorhanden ist. 
2c. 2c. 
13. Die Namen des Directors, Secretärs und Cassirers und ihrer Stellvertreter 
sowie jeder in den Personen eintretende Wechsel sind durch den Director im Amtsblatte des 
Gerichtsamts Taucha öffentlich bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung vertritt die Stelle 
der Legitimation. 
2c. 2c. 
  
& 25. Deeret 
wegen Bestätigung der Hypotheken-Tilgungscasse zu Dresden; 
vom 6. Februar 1868. 
Nechvem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die im § 10 Absatz 2 
der Statuten der unter dem Namen: „Hypotheken= Tilgungscasse zu Dresden“ zusammen- 
getretenen Genossenschaft enthaltene Rechtsvergünstigung zu bewilligen Allergnädigst geruht 
haben, so hat das Ministerium des Innern diese Statuten mit der Wirkung bestätigt, daß 
den Bestimmungen derselben genau nachgegangen werden soll.
	        
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