Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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MÆ 27. Verordnung, 
das Medicinalgewicht betreffend; 
vom 8. Februar 1868. 
M Allerhöchster Genehmigung wird auf Grund von §& 5 des Gesetzes vom 12. März 
1858, die Einführung eines allgemeinen Landesgewichts u. s. w. betreffend (Seite 49 des 
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1858), und nach gutachtlichem Gehör des Landes- 
medicinalcollegiums Folgendes verordnet: 
#1. Vom 1. Juli dieses Jahres an hat das Pfund, wie solches durch das Gesetz vom 
12. März 1858 als Grundeinheit des allgemeinen Landesgewichts festgestellt worden ist, 
auch für das Medicinalgewicht in Anwendung zu kommen. 
& 2. Das Pfund wird als Medicinalgewicht in 500 Gramme, das Gramm in zehn 
Dezigramme, das Dezigramm in zehn Centigramme getheilt. 
8 3. Vom genannten Tage an dürfen als Medicinalgewichte in den Apotheken nur 
solche Gewichte angewendet werden, welche den vorstehenden Bestimmungen entsprechen und 
von einem zum Aichen von Medicinalgewichten berechtigten Aichamte (& 7) geaicht und ge- 
stempelt sind. 
Sollten nach diesem Zeitpunkte ferner noch Recepte in die Apotheke gelangen, welche nach 
dem alten Medicinalgewichte zusammengestellt sind, so haben die Apotheker die Gewichtsansätze 
aus dem alten in das neue Gewicht nach Maßgabe der unter O beiliegenden Reductions- 
— tabelle umzusetzen. 
Die Umsetzung eines jeden Gewichtsansatzes ist bei Vermeidung von Ordnungsstrafen 
auf dem betreffenden Recepte zu notiren. 
& 4. Zur Aichung und Stempelung sind Medicinalgewichte nur in Stücken zu 200, 
zu 100, zu 50, zu 20, zu 10, zu 5, zu 2 und zu 1 Gramm, zu 5, zu 2 und zu 1 
Dezigramm, zu 5, zu 2 und zu 1 Centigramm anzunehmen. 
6 5. Die §& 4 genannten Gewichtsstücke haben ferner noch folgenden Vorschriften zu 
entsprechen: 
a) Die Gewichtsstücke von 200 Grammen bis einschließlich ron 10 Grammen haben 
die Gestalt eines regelmäßigen Würfels mit abgestumpften Kanten und Ecken. Sie tragen 
auf der Oberfläche und den vier homologen Seitenflächen die Bezeichnung (vergl. 4)0. Der 
Aichungsstempel ist auf der Oberfläche über oder unter der Bezeichnung aufzuschlagen. 
b) Das Fünfgrammstück bildet die Hälfte des Würfels zu 10 Gramm, hat also 
Tafelform mit quadratischer, der Seite des Zehngrammstücks gleicher Oberfläche. Die Be- 
zeichnung (vergl. d) befindet sich auf einer der beiden quadratischen Flächen; dieselbe Fläche 
dient zur Stempelung.
	        
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