Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Die nach der Abschätzung zwischen obige Steuerstufen fallenden Beträge sind auf den— 
jenigen Satz, welchem sie sich am meisten nähern, und, dafern sie zwischen zwei Steuerstufen 
genau in die Mitte fallen, bis auf den geringeren abzurunden. 
83. 
Statt § 4 des Gesetzes vom 9. December 1858 und § 8 des Gesetzes vom 23. April 1850. 
1. Angehörige der übrigen Norddeutschen Bundesstaaten, welche sich ohne Ansässig- 
machung oder Ergreifung eines steuerpflichtigen Erwerbszweigs in Sachsen aufhalten, werden 
hinsichtlich der Steuerpflicht den Inländern gleichgeachtet, wenn ihr hierländischer Aufenthalt 
einen Zeitraum von drei Monaten überschritten hat. 
2. Bei anderen Ausländern dieser Art tritt die Steuerpflicht erst dann ein, wenn die- 
selben entweder zwei volle Jahre ununterbrochen, oder fünf Jahre lang, wenn schon mit Unter- 
brechungen, sich in Sachsen aufgehalten haben. 
3. Nach Verfluß der in pct. 1 und 2 bestimmten Zeiträume haben die betreffenden 
Personen von ihrem Einkommen, jedoch nur insoweit, als es nach Sachsen bezogen wird, die 
Personalsteuer gleich den Inländern zu entrichten. Die durch § 8 des Gesetzes vom 23. 
April 1850 verwilligte Ermäßigung wird aufgehoben. 
84. 
Statt 86, 1 des Gesetzes vom 23. April 1850. 
Unteroffiziere und Mannschaften, sowie die ihnen im Range gleich stehenden Militär— 
personen, genießen sowohl in der activen Armee, als in der Reserve und in der Landwehr, 
ingleichen in der Ersatzreserve auf so lange, als dieselben zum Dienste gezogen werden, Befreiung 
von der Personalsteuer in der ersten und sechsten Unterabtheilung. 
85. 
Zu S9, 1 des Gesetzes vom 23. April 1850. 
Die Vorschriften im § 9, 1 des Gesetzes vom 23. April 1850 leiden auch auf solche 
Ausländer Anwendung, deren Ehefrauen sich ansässig gemacht oder einen steuerpflichtigen 
Erwerbszweig ergriffen haben. 
86. 
Zu § 1 des Gesetzes vom 9. December 1858. 
1. Die Durchschnittssätze, nach welchen in den großen und Mittelstädten die Beiziehung 
der Kaufleute zur Gewerbesteuer stattzufinden hat, werden in folgender Maße bestimmt: 
bei Leipzig auf 42 Thlr. 
. Dresden 28 
-Chemnitz 26 
Budissin, Crimmitschan, Freiberg, Glauchau, Meerane, Plauen, Zittan 
und Zwickan 18 
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