Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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zwei und zwanzig Neugroschen 
in Ansatz zu bringen. 
Als Criterium der rein amerikanischen Einrichtung gilt das Vorhandensein von sogenannten 
französischen — zusammengesetzten — Mahlsteinen. 
10. 
Zu §8 33 A. und 34 des Gesetzes vom 24. December 1845. 
1. Segelschiffer, welche auf der Elbe Frachtschifffahrt auf eigene Rechnung betreiben, 
haben die Gewerbesteuer, statt zeither mit 3 Ngr. von jeder Schiffslast, mit 
6 Ngr. von je 100 Zollcentner Tragfähigkeit ihrer Fahrzeuge 
zu entrichten. 
2. Die nach § 34 des Gesetzes vom 24. December 1845 vorgeschriebene Vernehmung 
der Segelschiffer in der 10. Unterabtheilung hat dann stattzufinden, wenn die Schifffahrt mit 
Gefäßen unter 1 12 Zollcentner Tragfähigkeit betrieben wird. 
811. 
Zu § 40 des Gesetzes vom 24. December 1845. 
Die Bestimmung im § 40 pct. 1 des Gesetzes vom 24. December 1845 wird folgen- 
dermaßen abgeändert: 
Sollte sich bei Anwendung der im Tarife A. I und lII nach Verschiedenheit des 
Ortes unter a, b und c ausgeworfenen Sätze auf den einzelnen Gewerbtreibenden 
hier und da ein augenfälliges Mißverhältniß zu der Besteuerung anderer Gewerbs- 
genossen herausstellen, so bleibt es der im Cataster jedes Mal zu motivirenden Ent- 
schließung der Ortsabschätzungs-Commission anheim gestellt, ausnahmsweise in großen 
Städten die Sätze unter b oder c, in Mittelstädten die Sätze unter a oder c, 
sowie in kleinen Städten und auf dem platten Lande die Sätze unter a oder b an- 
zuwenden. 
§ 12. 
Zu § 16 des Gesetzes vom 23. April 1850. 
Das, was im § 16 unter B des Gesetzes vom 23. April 1850 vorgeschrieben ist, 
kommt in Wegfall. 
Vielmehr sind Personen, welche eine jährliche Pension oder ein Wartegeld wegen eines 
von ihnen selbst oder einem Angehörigen bekleideten öffentlichen Cioil= oder Militäramts, 
oder eines geistlichen, oder Schulamts, oder eine Pension oder ein Wartegeld von Gemeinden, 
Corporationen oder Privatpersonen beziehen, auch in dem Falle, wenn die fraglichen Bezüge 
300 Thlr. oder mehr betragen, nur nach den in dem angezogenen § 16 unter 4 bestimmten 
Sätzen zu vernehmen.
	        
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