Zu § 1 des
Gesetzes.
Zu § 2 des
Gesetzes.
Zu § 3 des
Gesetzes.
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Kohren, Lauenstein, Lausigk, Lengefeld, Lengenfeld, Lichtenstein, Liebstadt, Lobstädt, Lommatzsch,
Lunzenau, Markneukirchen, Markranstädt, Mügeln, Mühltroff, Mutzschen, Mylau, Naunhof,
Nerchau, Netzschkau, Neusalza, Neustadt bei Stolpen, Neustädtel, Nossen, Oberwiesenthal,
Ostritz, Pausa, Pegau, Pulsnitz, Rabenau, Radeberg, Radeburg, Regis, Riesa, Rochlitz,
Rötha, Sayda, Schandau, Scheibenberg, Schellenberg, Schirgiswalde, Schlettau, Schöneck,
Schwarzenberg, Sebnitz, Siebenlehn, Stolpen, Strehla, Taucha, Tharandt, Thum, Trebsen,
Treuen, Unterwiesenthal, Waldenburg, Wehlen, Weißenberg, Wildenfels, Wilsdruff, Wolken-
stein, Zöblitz, Zwenkau, Zwönitz.
& 36. Verordnung
zur Ausführung des Gesetzes vom 10. März 1868, die weitere Abänderung und
Ergänzung der Gewerbe= und Personalsteuer betreffend;
vom 10. März 1868.
Mi Allerhöchster Genehmigung wird zur Ausführung des Gesetzes vom heutigen Tage, die
weitere Abänderung und Ergänzung der Gewerbe= und Personalsteuer betreffend, Folgendes
hiermit verordnet: 1
# 1. Da in den im § 1 benannten Städten in Folge deren Versetzung in die Classe
der großen, beziehendlich Mittelstädte, die nach dem Tarife A.1 des Gesetzes vom 2 4. Decem-
ber 1845 zu vernehmenden Gewerbtreibenden einer höheren Besteuerung unterliegen, so haben
die Ortsabschätzungscommissionen darauf, daß hiermit die Steuersätze anderer Gewerbtreiben-
den, insoweit sie nach Tarif A. III des genannten Gesetzes zu besteuern sind, in ein angemesse-
nes Verhältniß gebracht werden, Bedacht zu nehmen.
#2. Die veränderte Abstufung der Steuersätze ist auch
a) bei Repartition der Gesammtsteuersummen für Kaufleute, Fabrikanten, Fleischer und
Bäcker,
b) bei Bestimmung der Steuersätze der Renteninhaber, sofern das der Schätzung unter-
liegende Einkommen über 5000 Thaler jährlich beträgt, und
) bei Bestimmung der Steuersätze der nach § 1 des Gesetzes vom 9. December 1858
zu vernehmenden Bank-, Credit= und Versicherungsinstitute, Sparcassen, Leihanstalten
und Actiengesellschaften, ingleichen der nach & 2 des Gesetzes, die vom Regalbergbaue zu
erhebenden Steuern betreffend, vom 1 0. October 1864 (Seite 338 des Gesetz= und
Verordnungsblattes vom Jahre 1864) zu vernehmenden Bergwerksunternehmungen
zur Anwendung zu bringen.
s#l 3,# 1. Angehörige der übrigen Norddeutschen Bundesstaaten, ingleichen alle Aus-
länder, welche bei der Dauer ihres hierländischen Aufenthalts nach § 3 des neuen Gesetzes