Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

Zu § 1 des 
Gesetzes. 
Zu § 2 des 
Gesetzes. 
Zu § 3 des 
Gesetzes. 
— 184 — 
Kohren, Lauenstein, Lausigk, Lengefeld, Lengenfeld, Lichtenstein, Liebstadt, Lobstädt, Lommatzsch, 
Lunzenau, Markneukirchen, Markranstädt, Mügeln, Mühltroff, Mutzschen, Mylau, Naunhof, 
Nerchau, Netzschkau, Neusalza, Neustadt bei Stolpen, Neustädtel, Nossen, Oberwiesenthal, 
Ostritz, Pausa, Pegau, Pulsnitz, Rabenau, Radeberg, Radeburg, Regis, Riesa, Rochlitz, 
Rötha, Sayda, Schandau, Scheibenberg, Schellenberg, Schirgiswalde, Schlettau, Schöneck, 
Schwarzenberg, Sebnitz, Siebenlehn, Stolpen, Strehla, Taucha, Tharandt, Thum, Trebsen, 
Treuen, Unterwiesenthal, Waldenburg, Wehlen, Weißenberg, Wildenfels, Wilsdruff, Wolken- 
stein, Zöblitz, Zwenkau, Zwönitz. 
& 36. Verordnung 
zur Ausführung des Gesetzes vom 10. März 1868, die weitere Abänderung und 
Ergänzung der Gewerbe= und Personalsteuer betreffend; 
vom 10. März 1868. 
Mi Allerhöchster Genehmigung wird zur Ausführung des Gesetzes vom heutigen Tage, die 
weitere Abänderung und Ergänzung der Gewerbe= und Personalsteuer betreffend, Folgendes 
hiermit verordnet: 1 
# 1. Da in den im § 1 benannten Städten in Folge deren Versetzung in die Classe 
der großen, beziehendlich Mittelstädte, die nach dem Tarife A.1 des Gesetzes vom 2 4. Decem- 
ber 1845 zu vernehmenden Gewerbtreibenden einer höheren Besteuerung unterliegen, so haben 
die Ortsabschätzungscommissionen darauf, daß hiermit die Steuersätze anderer Gewerbtreiben- 
den, insoweit sie nach Tarif A. III des genannten Gesetzes zu besteuern sind, in ein angemesse- 
nes Verhältniß gebracht werden, Bedacht zu nehmen. 
#2. Die veränderte Abstufung der Steuersätze ist auch 
a) bei Repartition der Gesammtsteuersummen für Kaufleute, Fabrikanten, Fleischer und 
Bäcker, 
b) bei Bestimmung der Steuersätze der Renteninhaber, sofern das der Schätzung unter- 
liegende Einkommen über 5000 Thaler jährlich beträgt, und 
) bei Bestimmung der Steuersätze der nach § 1 des Gesetzes vom 9. December 1858 
zu vernehmenden Bank-, Credit= und Versicherungsinstitute, Sparcassen, Leihanstalten 
und Actiengesellschaften, ingleichen der nach & 2 des Gesetzes, die vom Regalbergbaue zu 
erhebenden Steuern betreffend, vom 1 0. October 1864 (Seite 338 des Gesetz= und 
Verordnungsblattes vom Jahre 1864) zu vernehmenden Bergwerksunternehmungen 
zur Anwendung zu bringen. 
s#l 3,# 1. Angehörige der übrigen Norddeutschen Bundesstaaten, ingleichen alle Aus- 
länder, welche bei der Dauer ihres hierländischen Aufenthalts nach § 3 des neuen Gesetzes 
  
 
	        
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