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der Personalsteuer wegen ihres nach Sachsen bezogenen Einkommens nunmehr unterliegen,
haben den jährlichen Betrag dieses Einkommens zu declariren und im laufenden Jahre die
bezüglicher Declarationen längstens bis zum
15. April
bei dem betreffenden Stadtrathe oder Gemeindevorstande oder, wenn sie bei einem, mindestens
in die 7. Classe des Tarifs D des Gesetzes vom 23. April 1850 gehörigen Einkommen
(250 bis 300 Thlr.) in der geheimen Rentenrolle verzeichnet werden wollen, bei dem be-
treffenden Bezirkssteuerinspector und zwar in letzterem Falle verschlossen, mit der Bezeichnung
„Reütenrolle betreffend“ versehen und frankirt einzureichen.
In den Declarationen ist zu Vermeidung von Verwechselungen Wohnort, Nummer des
Hauses, Vor= und Zuname und Stand des Einsenders anzugeben.
Die Unterlassung oder verspätete Einreichung dieser Declarationen hat den im § 20, 4
des Gewerbe= und Personalsteuer-Ergänzungsgesetzes vom 23. April 1850 angedrohten
Nachtheil (Verlust des Reclamationsrechts für das laufende Catasterjahr) zur Folge.
Für künftige Jahre bewendet es bei der im § 34 d der Ausführungsverordnung vom
23. April 1850 (Seite 57 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1850) bestimm-
ten Declarationsfrist.
2. Als Unterbrechung des hierländischen Aufenthalts ist eine zeitweilige Abwesenheit Zu § 3,2 des
nur dann anzusehen, wenn sie nicht mit der Beibehaltung einer Wohnung innerhalb Sachsens Gesetzes.
verbunden ist.
3. Derartige Unterbrechungen werden bei Berechnung des fünfjährigen Aufenthalts
außer Ansatz gelassen.
4. Dauert eine derartige Unterbrechung über zwei Jahre, so ist bei Berechnung des
fünfjährigen Aufenthalts auf frühere Aufenthaltszeiten nicht weiter Rücksicht zu nehmen.
4. Die Vorschriften im § 13 der Ausführungsverordnung vom 23. April 1850 Zu § 6,1 des
(Seite 45 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1850) über Feststellung des jähr= Gesetes.
lichen Gewerbesteuerquantums der Kaufleute in großen und Mittelstädten und dessen Repar-
tition bleiben allenthalben in Kraft und sind auch bei den neu hinzugetretenen Mittelstädten
in Anwendung zu bringen.
Bei Bestimmung der Individualsteuersätze der Kaufleute in den kleinen Städten und auf
dem platten Lande ist die in Folge des neuen Gesetzes eintretende erhebliche Erhöhung der
kaufmännischen Steuersätze in den großen und Mittelstädten nach § 21, B des Gewerbe= und
Personalsteuergesetzes vom 2 4. December 1845 in angemessene Berücksichtigung zu ziehen.
. Von der hier ertheilten Ermächtigung wird von den Ortsabschätzungscommissionen Zu § 7 des
insbesondere in den Fällen Gebrauch zu machen sein, wo sich die bestehenden Einzelsätze im Gesetzes.
Verhältniß zu den für andere Steuerpflichtige bestimmten Steuersätzen nach Maßgabe des
anzunehmenden Einkommens oder stattfindenden Verdienstes als zu niedrig erweisen.
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