Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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38. Bekanntmachung, 
den Anschluß einiger Hamburgischen Gebietstheile an den Zollverein betreffend; 
vom 6. März 1868. 
In Folge einer Vereinbarung mit der freien und Hansestadt Hamburg sind die nachstehend 
bezeichneten Hamburgischen Gebietstheile: 
die Dorfschaft Geesthacht, das Städtchen Bergedorf mit dem nördlich von der Brook— 
wetterung und dem alten Eisenbahndamme belegenen Theile des städtischen Ackerlands 
und demjenigen Theile von Billwärder an der Bille, welcher im Norden des Ham— 
burg-Bergedorfer Eisenbahndammes zwischen diesem und der Bille einerseits und 
andererseits zwischen Bergedorf und der Hamburgischen Accise-Linie oberhalb der blauen 
Brücke belegen ist, 
vom 11. vorigen Monats ab dem Zollvereine angeschlossen worden. Nachdem die Einrichtung 
der Zollverwaltung in diesen Gebietstheilen, sowie die Revision der nachsteuerpflichtigen Waaren 
beendigt ist, tritt nunmehr der vertragsmäßige freie Verkehr zwischen dem Gesammtzollvereine 
und den gedachten Gebietstheilen ein. 
Von den einer inneren indirecten Steuer unterliegenden Gegenständen: Branntwein, Bier 
und Tabak, tritt vor der Hand nur der Tabak in den freien Verkehr zwischen den übrigen, 
zum Norddeutschen Bunde gehörigen Zollvereinsstaaten und Gebietstheilen einerseits und den 
angeschlossenen Hamburgischen Gebietstheilen andererseits. Hingegen gelangen, da die Be- 
steuerung des Branntweins und Bieres nach Maßgabe der Bestimmungen in Preußen und den 
übrigen betheiligten Staaten des Norddeutschen Bundes für die angeschlossenen Hamburgischen 
Gebietstheile noch nicht angeordnet ist, von dem aus diesen Gebietstheilen übergehenden Brannt- 
weine und Biere die bestehenden Uebergangsabgaben zur Erhebung, während bei der Ueberfuhr 
dahin die Erstattung der Steuer nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften stattfindet. 
Dieß wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 6. März 1868. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Schäfer.
	        
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