Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

— 199 — 
Norddeutschen Bundes hinaus zu befördern sind, werden die gesammten Beförderungs— 
Gebühren, ohne Rücksicht darauf, ob die entstehenden Gebühren der Landescasse oder einer 
Partei oder Person zur Last fallen, gleich wie die Gebühren für die nicht im reinen Dienst— 
Interesse abzusendenden Depeschen erhoben. 
C. Allgemeine Bestimmungen. 
83. 
Die Gebührenfreiheit der Depeschen erstreckt sich nur auf die tarifmäßigen Telegraphirungs- 
Gebühren, nicht aber auf die baaren Auslagen für Weiterbeförderung über die Telegraphen- 
Linien hinaus. 
Die baaren Auslagen sind vielmehr nach den betreffenden reglementarischen Bestimmungen 
entweder von den aufgebenden Personen und Behörden, oder von den Adressaten zu entrichten. 
84. 
Die zur Aufgabe gebührenfrei zu befördernder Depeschen befugten Behörden und Beamten 
des Bundes haben sich zu ihrer amtlichen Correspondenz nur in den wichtigsten und dringend— 
sten Fällen der Telegraphen zu bedienen und die Depeschen in gedrängtester Kürze mit Ver— 
meidung aller entbehrlichen Titulaturen und Curialien abzufassen. 
Die gebührenfreie Beförderung der von den zuständigen Behörden oder Beamten der 
Bundesstaaten ausgehenden Depeschen muß von den nämlichen Voraussetzungen abhängig 
gemacht werden. 
85. 
Zur Anerkennung der Gebührenfreiheit durch die Telegraphenstationen ist im Allgemeinen 
erforderlich, daß die Depeschen 
a) mit einem amtlichen Siegel oder Stempel, 
b) mit einer die Berechtigung zur Gebührenfreiheit ausdrückenden Bezeichnung als „Bundes- 
Dienstsache“, „Militaria“, „Staats-Dienstsache“, „Königliche Dienstsache“, „Groß- 
herzogliche Dienstsache", u. s. w. 
versehen sind. 
Die von Allerhöchsten resp. Höchsten Herrschaften herrührenden Depeschen werden, auch 
wenn sie von Personen, welche zu dem Gefolge oder den Hofstaaten gehören, sofern über die 
Person des Aufgebers oder die Identität seiner Namens-Unterschrift bei den Telegraphen- 
Stationen kein Zweifel obwaltet, ohne Beglaubigung durch Siegel oder Stempel, sowie ohne 
weitere Bezeichnung zur Beförderung angenommen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.