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meine Städteordnung vom 2. Februar 1832 (Seite 21 fg. der Gesetzsammlung vom
Jahre 1832), durch die Landgemeindeordnung vom 7. November 1838 (Seite 431 fg.
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1838), sowie durch das Gesetz von demselben
Tage, die Anwendung der Landgemeindeordnung auf kleinere Städte betreffend (Seite 449 fg.
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1838), geordneten Vertreter der politischen
Gemeinden zu hören.
83.
Diejenigen Organe, welche die Gemeindeanlagen erheben, haben sich auf Antrag des
Kirchenvorstands auch der Einziehung der beschlossenen Kirchenanlagen — nach Befinden gegen
besondere Remuneration — zu unterziehen.
84.
Fällt der Kirchenbezirk in seinem räumlichen Umfange mit dem Bezirke der politischen
Gemeinde nicht zusammen, sondern gehören zu einem Kirchenbezirke
a) die Bezirke mehrerer politischen Gemeinden, ihrem ganzen Umfange nach, oder auch
nur theilweise, oder
b) Güter und Grundstücke, welche nach § 20 der Landgemeindeordnung vom Gemeinde-
verbande ausgeschlossen sind,
so haben sich
zu a. die Vorstände aller derjenigen Corporationen, welchen die Vertretung der betreffenden
politischen Gemeinden und Gemeindetheile zusteht, und
zu b. die Besitzer der betreffenden Güter oder Grundstücke oder deren Stellvertreter
über den Beschluß des Kirchenvorstands zu erklären.
85.
Findet die Consistorialbehörde in besonderen Fällen für einen einzelnen Gemeindetheil
— sei es nun, daß solcher zu einer größeren Parochie gehöre, oder daß er für sich allein eine
Parochie bilde — die Anordnung einer speciellen Vertretung zur Abgabe einer solchen Erklär—
ung nothwendig, so ist diese durch ein von dieser Behörde zu bestätigendes Particularstatut
in der Maße festzustellen, daß dabei, soviel thunlich, die Analogie der Wahlen in den
politischen Gemeinden zum Anhalten genommen wird.
86.
Die in den §&§ 2, 4 und 5 bezeichneten Vertreter haben in Gemeinschaft mit dem Kirchen-
vorstande die Schuldverschreibung auszustellen, wenn von der Kirchengemeinde ein Darlehn
aufgenommen wird, und über die Anwendung eines von dem gesetzlichen abweichenden Anlage-