Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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meine Städteordnung vom 2. Februar 1832 (Seite 21 fg. der Gesetzsammlung vom 
Jahre 1832), durch die Landgemeindeordnung vom 7. November 1838 (Seite 431 fg. 
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1838), sowie durch das Gesetz von demselben 
Tage, die Anwendung der Landgemeindeordnung auf kleinere Städte betreffend (Seite 449 fg. 
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1838), geordneten Vertreter der politischen 
Gemeinden zu hören. 
83. 
Diejenigen Organe, welche die Gemeindeanlagen erheben, haben sich auf Antrag des 
Kirchenvorstands auch der Einziehung der beschlossenen Kirchenanlagen — nach Befinden gegen 
besondere Remuneration — zu unterziehen. 
84. 
Fällt der Kirchenbezirk in seinem räumlichen Umfange mit dem Bezirke der politischen 
Gemeinde nicht zusammen, sondern gehören zu einem Kirchenbezirke 
a) die Bezirke mehrerer politischen Gemeinden, ihrem ganzen Umfange nach, oder auch 
nur theilweise, oder 
b) Güter und Grundstücke, welche nach § 20 der Landgemeindeordnung vom Gemeinde- 
verbande ausgeschlossen sind, 
so haben sich 
zu a. die Vorstände aller derjenigen Corporationen, welchen die Vertretung der betreffenden 
politischen Gemeinden und Gemeindetheile zusteht, und 
zu b. die Besitzer der betreffenden Güter oder Grundstücke oder deren Stellvertreter 
über den Beschluß des Kirchenvorstands zu erklären. 
85. 
Findet die Consistorialbehörde in besonderen Fällen für einen einzelnen Gemeindetheil 
— sei es nun, daß solcher zu einer größeren Parochie gehöre, oder daß er für sich allein eine 
Parochie bilde — die Anordnung einer speciellen Vertretung zur Abgabe einer solchen Erklär— 
ung nothwendig, so ist diese durch ein von dieser Behörde zu bestätigendes Particularstatut 
in der Maße festzustellen, daß dabei, soviel thunlich, die Analogie der Wahlen in den 
politischen Gemeinden zum Anhalten genommen wird. 
86. 
Die in den §&§ 2, 4 und 5 bezeichneten Vertreter haben in Gemeinschaft mit dem Kirchen- 
vorstande die Schuldverschreibung auszustellen, wenn von der Kirchengemeinde ein Darlehn 
aufgenommen wird, und über die Anwendung eines von dem gesetzlichen abweichenden Anlage-
	        
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