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fußes Beschluß zu fassen. Werden jedoch die Besitzer der vom Gemeindeverbande aus—
geschlossenen Grundstücke von der Veränderung des Anlagefußes nicht berührt, so haben sie
auch an dem Beschlusse nicht Theil zu nehmen.
87T.
Ueber eine Meinungsverschiedenheit zwischen dem Kirchenvorstande und den politischen
Gemeindevertretern entscheidet in erster Instanz die Kircheninspection, insofern jedoch Stadt—
räthe mit Kircheninspectionsbefugnissen oder solche politische Gemeinden oder Gemeindetheile
concurriren, die außerhalb des Gerichtssprengels der weltlichen Coinspection liegen, die Con—
sistorialbehörde. In letzter Instanz entscheidet das Ministerium des Cultus und öffentlichen
Unterrichts unter Vernehmung mit dem Ministerium des Innern.
88.
In den durch ihre kirchliche Verbindung hervorgerufenen Rechtsstreitigkeiten mehrerer zu
einer Kirchengemeinde gehörigen politischen Gemeinden oder Gemeindetheile unter sich wird
jeder streitende Theil durch die Organe der betreffenden politischen Gemeinde vertreten.
89.
Wo es bei der Gleichheit des Kirchen- und Schulbezirks oder sonst ausführbar ist, können
sich der Kirchen- und Schulvorstand dahin vereinigen, daß alle Geschäfte des letzteren auf
den ersteren übergehen.
810.
Das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts ist mit der Vollziehung dieses
Gesetzes beauftragt.
Urkundlich haben Wir dieses
Gesetz
eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen.
Dresden, am 30. März 1868.
Johann.
S Johann Paul Freiherr von Falkenstein.
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