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M 48. Kirchenvorftands- und Synodalordnung
für die
evangelisch-lutherische Kirche des Königreichs Sachsen;
vom 30. März 1868.
Un den evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden eine größere Theilnahme an der Verwalt—
ung ihrer Angelegenheiten durch von ihnen gewählte Vertreter zu gewähren und dem Bedürf—
nisse einer Vertretung der gesammten evangelisch-lutherischen Landeskirche durch Synoden zu ge—
nügen, wird nachstehende
Kirchenvorstands- und Synodalordnung für die evangelisch-lutherische
Kirche des Königreichs Sachsen
A.
Von den Kirchenvorständen.
81.
Beruf und Befugniß der Kirchengemeinden.
erlassen.
Jede Kirchengemeinde hat den Beruf, unter Anregung des in ihr bestehenden geistlichen
Amtes, sich zu einer Pflanzstätte evangelisch-christlichen Glanbens, Sinnes und Lebens zu
gestalten, und das Befugniß, ihre Angelegenheiten — unter den gesetzlichen und aus ihrem
Verhältnisse als Glied der evangelisch-lutherischen Kirche sich ergebenden Beschränkungen —
selbstständig zu ordnen, insbesondere das Vermögen ihrer Kirche und das Vermögen der kirch-
lichen Stiftungen bei solcher unter der verfassungsmäßigen Mitwirkung des Kirchenpatrons
und unter der Aufsicht der kirchlichen Behörden selbst zu verwalten.
In die Verwaltung der den Geistlichen und Kirchendienern zu ihrem Nießbrauche und
Unterhalte angewiesenen Grundstücke und Fonds darf die Kirchengemeinde nicht eingreifen,
und, wo die Verwaltung des Vermögens einer Stiftung durch den Stifter geordnet ist, bewendet
es bei den getroffenen Bestimmungen. «
82.
Kirchenvorstand.
In jeder Kirchengemeinde wird zu deren Vertretung, zur Förderung ihrer Zwecke und
zu Ausübung der § 1 und 18 bemerkten Rechte ein Kirchenvorstand errichtet.
83.
Dieser soll bestehen: Dessen Zusammensetzung.
1. aus dem Pfarrer oder dessen Stellvertreter im Pfarramte.
In größeren Parochicen, in welchen ein zweiter confirmirter Geistlicher angestellt ist, soll
auch dieser, oder, wenn mehrere dergleichen angestellt sind, eine durch localstatutarische Be-