Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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stimmung festzusetzende Anzahl confirmirter Geistlicher der Parochie dem Kirchenvorstande an— 
gehören; 
2. aus einer Anzahl weltlicher Mitglieder der Kirchengemeinde (Kirchenvorsteher), welche 
von letzterer gewählt werden. Das erste Mal wird die Zahl derselben von der Kirchen— 
inspection, im Einverständnisse mit den Vertretern der politischen Gemeinde, unter Berück— 
sichtigung der Bestimmungen § 6 festgestellt. Es dürfen jedoch deren dann für das erste 
Mal nicht weniger als 4 und nicht mehr als 16 sein. 
Die endgiltige Feststellung der Zahl bleibt statutarischer Bestimmung vorbehalten (vergl. 
6). 
In Parochieen, welche aus einer Stadtgemeinde und eingepfarrten Landgemeinden zu- 
sammengesetzt sind, wird das Zahlenverhältniß der Mitglieder von Stadt und Land nach 
Maßgabe der Bevölkerung und der Beitragspflicht statutarisch festgestellt. 
84. 
Vorsitz in demselben. 
Den Vorsitz im Kirchenvorstande führt der Pfarrer oder ein Stellvertreter desselben, 
welcher letztere vom Kirchenvorstande frei aus dessen Mitgliedern gewählt wird. 
In den 8 18 Punkt 1,2, 3, 6, 7 und 8 gedachten, sowie überhaupt in allen inneren kirch— 
lichen Angelegenheiten führt den Vorsitz der Pfarrer, in allen übrigen, insbesondere den im § 1 8 
Punkt 4, 5 und 9 erwähnten Angelegenheiten kann dieser Vorsitz von jedem Kirchenvor- 
stande dem Stellvertreter übertragen werden. 
Der Kirchenvorstand ordnet seine Geschäftsführung selbstständig. 
85. 
Theilnahme des Kirchenpatrons an den Geschäften des Kirchenvorstands. 
Der Kirchenpatron kann von der Verwaltung des Kirchenvorstands jederzeit Kenntniß 
nehmen und, wenn er der evangelisch-lutherischen Confession zugethan ist, auch die zur Wähl— 
barkeit für den Kirchenvorstand erforderlichen Eigenschaften besitzt, den Sitzungen des Kirchen— 
vorstands beiwohnen und sich, jedoch ohne Stimmrecht, an dessen Verhandlungen betheiligen. 
Er hat dieses Recht persönlich auszuüben, doch können, unter den obigen Voraussetzungen, 
Ehemänner für ihre Ehefrauen und Vormünder für ihre Pflegbefohlenen eintreten. Auch ist 
der Kirchenpatron zu den Versammlungen des Kirchenvorstands nur dann einzuladen, wenn er 
innerhalb Landes wohnt. 
Gestattet die Dringlichkeit einer zu verhandelnden Angelegenheit nicht, den außerhalb der 
Parochie sich aufhaltenden Kirchenpatron zu der Versammlung einzuladen, oder ist derselbe ab— 
gehalten, der Versammlung beizuwohnen, so ist demselben sofort und längstens binnen 3 Tagen 
auf seine Kosten eine Abschrift des Protocolls über die stattgefundene Verhandlung zuzusenden.
	        
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