Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Stadträthe und andere Corporationen, denen ein Patronatrecht zusteht, können durch 
eines ihrer Mitglieder, welches die zur Wählbarkeit für den Kirchenvorstand erforderlichen Eigen— 
schaften besitzt, den Versammlungen des Kirchenvorstands unter Betheiligung an dessen Ver— 
handlungen, jedoch ohne Stimmrecht, beiwohnen. · 
Findet der Kirchenpatron einen Beschluß des Kirchenvorstands bedenklich, so kann er 
auf Entscheidung der Kircheninspection, beziehendlich der Consistorialbehörde, antragen. 
86. 
Vertretung der eingepfarrten und der Filialgemeinden. 
Aus jeder eingepfarrten politischen Gemeinde ist in der Regel wenigstens ein Mitglied 
in den Kirchenvorstand zu wählen, doch können auch kleinere Ortschaften zu diesem Ende zu— 
sammengeschlagen werden. 
Der Besitzer eines mit Wohngebäuden versehenen, von dem politischen Gemeindeverbande 
eximirten Grundstücks ohne Patronatrecht hat, sofern er die §& 8 bezeichneten Eigenschaften 
der Wählbarkeit besitzt, Sitz und Stimme im Kirchenvorstande. Befinden sich mehrere 
solcher Grundstücksbesitzer in der Kirchengemeinde, so werden sie durch Einen oder Einige, 
die sie selbst aus ihrer Mitte wählen, im Kirchenvorstande vertreten. 
Die Vertretung sowohl der einzelnen eingepfarrten Gemeinden, als auch der vom Ge- 
meindeverbande eximirten Grundstücksbesitzer im Kirchenvorstande ist nach Maßgabe der Be- 
völkerung und der Beitragsleistung localstatutarisch zu ordnen. 
Filialgemeinden wählen einen besonderen Kirchenvorstand, der aber mit dem der Mutter- 
kirche zusammentritt, wenn gemeinschaftliche Angelegenheiten zu berathen sind. 
87T. 
Vertretung mehrerer Kirchengemeinden in einer Stadt. 
In Städten, wo mehrere Kirchspiele sich befinden, werden ebenso viele besondere Kirchen— 
vorstände errichtet, dieselben treten jedoch in Fällen, wo allgemeine kirchliche Angelegenheiten 
der ganzen Stadt in Frage stehen, zu deren gemeinschaftlicher Berathung, an Ephoralorten 
unter dem Vorsitze des Superintendenten, anderwärts unter dem Vorsitze eines von der Ver— 
sammlung zu wählenden Mitglieds, zusammen. 
88. 
Stimmberechtigung und Wählbarkeit. 
Stimmberechtigt sind alle selbstständigen Hausväter, welche das 25. Lebensjahr erfüllt 
haben, sie seien verheirathet oder nicht, mit Ausnahme solcher, die durch Verachtung des 
Wortes Gottes oder unehrbaren Lebenswandel öffentliches, durch nachhaltige Besserung nicht
	        
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