Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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wieder gehobenes Aergerniß gegeben haben, oder von der Stimmberechtigung bei Wahlen der 
politischen Gemeinde ausgeschlossen sind. 
Nach dieser Norm werden auf Grund der hierfür schriftlich oder mündlich erfolgten An— 
meldung in jeder Kirchengemeinde die Listen der Stimmberechtigten und Wählbaren, das 
erste Mal von dem Pfarrer in Gemeinschaft mit den Vertretern der politischen Gemeinde, 
später von dem Kirchenvorstande aufgestellt. 
Werden gegen die aufgestellte Liste Einwendungen gemacht und wird bei der Entschließung 
des Kirchenvorstands, oder beim ersten Male der mit Aufstellung der Listen Beauftragten, 
nicht Beruhigung gefaßt, so entscheidet hierüber die Kircheninspection. 
Wählbar sind alle stimmberechtigte Gemeindeglieder, die das 30. Lebensjahr vollendet 
haben. Die Wähler haben ihr Augenmerk auf Männer von gutem Rufe, bewährtem 
christlichen Sinn, kirchlicher Einsicht und Erfahrung zu richten. 
Personen, welche als Einzelne mit der Kirche oder den geistlichen Lehnen Proceß führen, 
können während der Dauer des letzteren nicht Mitglieder des Kirchenvorstands sein. 
89. 
Wahl des Kirchenvorstands. 
Die Kirchengemeinde wählt die Kirchenvorsteher nach Stimmenmehrheit. Bei Gleichheit 
der Stimmen entscheidet das Loos. 
In Kirchengemeinden, welche aus mehr als einer politischen Gemeinde bestehen, sind 
die nach 88 3 und 6 in den Kirchenvorstand zu wählenden Mitglieder von jeder Gemeinde 
allein, in zusammengeschlagenen Gemeinden aber von diesen gemeinschaftlich zu wählen, ebenso 
steht die Wahl der Exemten diesen selbst zu. 
810. 
Abkündigung der Wahl. Wahlausschuß. 
Die Wahl ist Sonntags, wenigstens acht Tage vorher, von der Kanzel unter angemessener 
Ermahnung der Wähler abzukündigen und unter Leitung eines Wahlausschusses vorzunehmen. 
Den Vorsitz im Wahlausschusse führt der Vorsitzende im Kirchenvorstande oder dessen Stell— 
vertreter, die erforderliche Anzahl von Beisitzern ernennt der Kirchenvorstand. 
Den Wahlausschuß für die erste Wahl ernennt der Pfarrer, in Städten in Gemeinschaft 
mit den Stadträthen, in den übrigen Orten in Gemeinschaft mit den Gemeindevorständen. 
811. 
Obliegenheiten des Wahlausschusses. 
Der Wahlausschuß hat darauf zu achten, daß Niemand eine Stimme abgebe, der dazu 
nicht berechtigt ist, daß Niemand gewählt werde, der nicht wählbar ist, daß jede Wahlstimme 
richtig aufgezeichnet und gezählt und die Stimmenmehrheit richtig berechnet werde.
	        
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