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812.
Wahlverfahren.
Die Wahl erfolgt durch mündliche oder schriftliche, jedenfalls aber persönliche Stimm—
gebung auf eine nach den örtlichen Verhältnissen festzustellende Weise. Ueber den Erfolg der
Abstimmung und Wahl ist ein Protocoll aufzunehmen und das Ergebniß der Wahl der Kirchen—
inspection anzuzeigen.
813.
Entscheidung über die Gültigkeit einer Wahl.
Fällt die Wahl auf eine Person, welcher nach der Ansicht des Wahlausschusses die Wähl-
barkeit abgeht, so hat hierüber, wenn der Gewählte bei der Eröffnung des Wahlausschusses
sich nicht beruhigt, die Kircheninspection zu entscheiden.
814.
Ausnahmsweise Leitung der Wahl durch die Kircheninspection.
In größeren Kirchengemeinden oder wo sonst die Verhältnisse schwieriger sind, kann auch
die Kircheninspection auf Antrag des Wahlausschusses die Leitung der Wahlhandlung über-
nehmen. Sie tritt dann mit dem Wahlausschusse zusammen und hat in Gemeinschaft mit
demselben dessen Obliegenheiten und Befugnisse.
15.
Bekanntmachung und Verpflichtung der Gewählten.
Der Erfolg der Wahlen ist am nächsten Sonntage bei dem Vormittagsgottesdienste der
versammelten Gemeinde bekannt zu machen. Hierbei überträgt der Pfarrer den Gewählten
im Namen der Kirchengemeinde ihr Amt und nimmt dieselben mittelst Handschlags in Pflicht.
816.
Gründe zulässiger Ablehnung.
Die Uebernahme des Kirchenvorsteheramts kann abgelehnt werden:
1. von Denjenigen, welche unmittelbar vorher, oder vor nicht länger als drei Jahren
Kirchenvorsteher gewesen sind;
2. bei einem Lebensalter von 60 Jahren;
3. wegen anderer erheblicher Entschuldigungsgründe, worüber der Kirchenvorstand, vorbe-
hältlich der Berufung an die Kircheninspection, entscheidet.
Wer ohne solchen Grund sich weigert, das Amt eines Kirchenvorstehers zu übernehmen,
oder wegen Vernachlässigung der Amtspflicht aus dem Kirchenvorstande entlassen wird, ver-
liert auf die Zeit, für welche er gewählt war, sein Stimmrecht.