Volksernährung.
anzurechnende ausländische Ma'z ist nach dem in § 20 der Bekanntmachung üb
den Verkehr mit Gerste aus dem Erntejahr 1915 vom 28. Juni 1915 vorgesehen e
Maßstab auf die Gerstenkontingente (5§ 1) anzurechnen. en
Ausgenommen ist ausländisches Malz, das eine Bierbrauerei bis zum 15. X.6.
bruar 1916 auf Grund von Verträgen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnunn 1
abgeschlossen worden sind, einführt und bis zum 31. März 1916 verarbeitet.
* 4 der Bekanntmachung, betreffend Einschränkung der Malzverwendung i
den Bierbrauereien vom 15. Februar 1915, wird aufgehoben. !*
Der Reichskanz'er kann Ausnahmen von Abs. 1 Satz 1 zulassen.
87. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Bekanntmachung
zur Kusführung der Derordnung über die herabsetzung
der Malz= und Gerstenkontingente der gewerblichen Bier-
brauereien für die Zeit vom 1. Oktober 1915 bis 31. Oktober
1916 vom 31. Juanuar 1910.
Vom 11. Februar 1916.
(Auf Grund des § 4 der Verordnung über die Herabsetzung der Malz= und Gersten-
kontingente der gewerblichen Bierbrauereien für die Zeit vom 1. Oktober 1915
bis 31. Oktober 1916 vom 31. Januar 1916.)
8 1. Bei Herabsetzung der Gerstenkontingente sind die auf Ersuchen der Reichs-
futtermittelstelle von den Steuerbehörden für die Bierbrauereien festgesetzten Gersten-
kontingente zu Grunde zu legen. Ubertragene Kontingente und Kontingentsteile
sind beim Erwerber zu kürzen.
Im Sinne des § 1 Satz 2 der Verordnung sind als bezogen anzusehen:
1. Gersten= und Malzmengen, die eine Bierbrauerei auf ihr Kontingent er-
worben hat, gleichviel, ob sie an die Bierbrauerei oder für sie an eine Mälzerei
geliefert sind;
2. Vorräte an Gerste und Malz, die eine Bierbrauerei am 1. Oktober 1915
besaß (§F 27 der Verordnung über den Verkehr mit Gerste aus dem Erntejahr 1915
vom 28. Juni 1915), sowie Malzmengen, die nach Artikel 1 der Bekanntmachung
über Anderung der Verordnung, betreffend Einschränkung der Malzverwendung in
den Bierbrauereien vom 15. Februar 1915, vom 5. August 1915 auf das Gersten-
kontingent anzurechnen waren;
3. die im eigenen landwirtschaftlichen Betriebe des Bierbrauers gewonnenc,
in den Betrieb der Bierbrauerei übernommene Gerste, soweit sie nach den 8#8 11
und 12 der Verordnung über den Verkehr mit Gerste aus dem Erntejahre 1915 vom
28. Juni 1915 abzuliefern wäre, wenn sie nicht in der Bierbrauerei Verwendung
finden würde.
Die im Absatz 2 bezeichneten Gersten= und Malzmengen sind von den Bier-
brauereien der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung auf Verlangen
anzuzeigen.
Die Reichsfuttermittelstelle erläßt die näheren Bestimmungen. —
8 2. Die Bierbrauereien haben dafür Sorge zu tragen, daß die in 81 Satz2
und § 3 Abs. 2 der Verordnung bezeichneten Vorräte an Gerste und Malz verwahrt
und pfleglich behandelt werden, bis die von der Zentralstelle zur Beschaffung der
— bezeichneten Stellen sie in ihren Gewahrsam übernehmen.
en Bierbrauereien ist für die Verwahrung und pflegliche Behandlung der abge-
lieferten Gersten= und Malzmengen eine angemessene Vergütung zu gewähren,
die von der höheren Verwaltungsbehörde endgültig festgesetzt wird.
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