Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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nen Fällen die Genehmigung der Kircheninspection hierzu ertheilt ist, — mit der Ausführung 
solcher Baulichkeiten Einzelne seines Mittels, oder auch Dritte zu beauftragen. 
Den Gebrauch der Kirchen für andere Handlungen, als die, welche zum Gottesdienste 
und zu den kirchlichen Erbauungsmitteln der evangelisch-lutherischen Kirche gehören und die 
Ueberlassung derselben zum Gottesdienste an andere Religionsgesellschaften zu gestatten, liegt 
nicht in der Befugniß des Kirchenvorstands, sondern die Entscheidung über derartige Ausnahme— 
fälle bleibt, unter Zustimmung des Kirchenpatrons und nach vorgängigem Gehör des Kirchen— 
vorstands, der Kircheninspection vorbehalten. Die Genehmigung des Kirchenpatrons ist nicht 
erforderlich, wenn er sich außerhalb des Königreichs Sachsen aufhält, und wird von dem im 
Inlande Wohnenden angenommen, wenn er nicht binnen 8 Tagen nach erhaltener Nachricht 
hiervon widerspricht. 
822. 
Zu 4. 
Wo jetzt schon besondere Beamte für die Verwaltung des Kirchenvermögens und der mit 
demselben verbundenen Stiftungs- und anderen Cassen bestellt sind, bewendet es hierbei, sowie 
bei der seitherigen Art und Weise ihrer Wahl, so lange nicht eine Abänderung vom Kirchenvor— 
stande beantragt und nach Gehör der derzeitigen Anstellungsberechtigten von der Consistorial— 
behörde genehmigt wird. An anderen Orten wählt der Kirchenvorstand, in der Regel aus 
seiner Mitte, einen Rechnungsführer. Dieser besorgt die Einnahme und Ausgabe bei dem 
Kirchenvermögen und den damit verbundenen Cassen und führt die Rechnung darüber, er ist 
auch zu diesem Amte eidlich zu verpflichten. 
Der Kirchenvorstand hat den Rechnungsführer zu controliren und mit demselben gemein— 
schaftlich für Erhaltung des Kirchen-, Pfarr= und Stiftungsvermögens, der Kirchen= und Pfarr— 
güter, der geistlichen Gebäude und deren Inventarien Sorge zu tragen. 
Nähere Bestimmungen hierüber werden durch die dem Rechnungsführer von der Kirchen- 
inspection, unter Vernehmung mit dem Patrone und dem Kirchenvorstande, zu ertheilende 
Instruction getroffen. 
Alle drei Jahre, oder nach Beschluß des Kirchenvorstands alljährlich, ist über Einnahme 
und Ausgabe bei dem Vermögen der Kirche und der mit demselben verbundenen Stiftungs- 
und anderen Cassen, sowie über die Bedürfnisse der Kirchengemeinde überhaupt ein Vor- 
anschlag aufzustellen und der Kircheninspection zur Prüfung vorzulegen. 
Ausgaben aus dem Kirchenvermögen und den mit demselben verbundenen Cassen, welche über 
den Voranschlag hinaus von dem Kirchenvorstande beantragt werden, bedürfen der Genehmig- 
ung der Kircheninspection. 
Hinsichtlich der Einrichtung und Abnahme der Kirchrechnungen wird das Nöthige im 
Verordnungswege verfügt. Besondere Bestimmungen hierüber bleiben localstatutarischer Fest- 
setzung vorbehalten. 
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