Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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erklären, ob gegen des Designirten Person, Lehre, Wandel, abgelegte Probe oder sonst etwas 
Erhebliches einzuwenden sei und, wenn er Einwendungen zu machen findet, solche gehörig zu 
begründen. 
Ein Verzicht auf die Probe ist nur dann zulässig, wenn solcher vom Kirchenvorstande in 
einer von mindestens zwei Dritttheilen seiner Mitglieder besuchten Sitzung einstimmig be— 
schlossen wird. 
Glöckner, Kirchner, Cymbelträger und andere niedere Kirchendiener, insofern deren Stellen 
nicht mit Schulämtern verbunden sind, werden von dem Kirchenvorstande frei gewählt und 
von der Kircheninspection verpflichtet. 
Die Trennung eines Kirchenamts von einem Schulamte, oder die Verbindung des er— 
steren mit einem solchen, kann, nach Gehör des Schulvorstands, nur mit Genehmigung der 
Consistorialbehörde erfolgen. 
826. 
Zu 9. 
Der Kirchenvorstand vertritt: 
a) das Kirchenlehn in allen Angelegenheiten, bestellt für selbiges in Rechtsangelegenheiten 
den Actor und vollzieht die Schuldverschreibung, wenn für die Kirche ein Capital ausgenommen 
wird. Um einen Proceß zu beginnen, in welchem nicht blos eine liquide Schuldforderung 
eingeklagt werden soll, ist die Genehmigung der Kircheninspection ebenso, wie zu der Abschließ- 
ung eines Vergleichs hierüber, einzuholen. 
Zur Verwendung von Capitalien aus dem Stammvermögen der Kirche bedarf es der Ge- 
nehmigung der Consistorialbehörde, zur Veräußerung von Grundstücken und nutzbaren Rechten 
derselben, gleichwie zur Aufnahme von Capitalien auf den Credit der Kirche der Genehmigung 
des Ministeriums des Cultus. 
Collidiren die Interessen der Kirche mit denen der Kirchen= oder politischen Gemeinde, 
der Mitglieder des Kirchenvorstands oder des Kirchenpatrons, so hat die Consistorialbehörde 
solche wahrzunehmen und für Vertretung derselben Sorge zu tragen. Auch geht in Städten, 
wo der Stadtrath Inspectionsmitglied ist, bei Collisionen mit den Interessen der politischen 
Gemeinde, das Befugniß der Kircheninspection, zu genehmigen, zu autorisiren oder zu ent- 
scheiden, ohne Weiteres auf die Consistorialbehörde über. 
Die Vertretung der geistlichen Lehne steht zwar nicht dem Kirchenvorstande, sondern der 
Kircheninspection zu, der Kirchenvorstand hat aber über die Erhaltung sowie pflegliche Benutz- 
ung derselben die nächste Aufsicht zu führen und ist bei jeder Veränderung oder Vermin- 
derung der Substanz mit seinem Gutachten zu hören. 
Hierüber bewendet es bei den Bestimmungen im §& 10 unter 4 der Beilage sub O zu 
dem Gesetze vom 1 1. August 1855, die künftige Einrichtung der Behörden erster Instanz
	        
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