Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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829. 
Entlassung eines Kirchenvorstehers. Auflösung des Kirchenvorstands. 
Wenn ein Kirchenvorsteher eine von den Eigenschaften der Wählbarkeit verliert, wenn 
er sein Amt beharrlich vernachlässigt oder dasselbe mißbraucht, so ist dessen Entlassung bei der 
Kircheninspection zu beantragen und von dieser, falls der Antrag nicht von dem Kirchenvor— 
stande selbst ausgeht, nach vorheriger Vernehmung mit demselben zu verfügen. 
Würde ein Kirchenvorstand seine Pflichten auffällig vernachlässigen oder verletzen, so soll 
er nach Befinden von der Consistorialbehörde aufgelöst und die Wahl eines neuen Kirchen— 
vorstands angeordnet werden. Die Consistorialbehörde kann in solchem Falle den schuldigen 
Mitgliedern auf gewisse Zeit, jedoch auf nicht länger als sechs Jahre, die Wählbarkeit entziehen. 
830. 
Kirchengemeinde-Versammlungen. 
Wenn die Consistorialbehörde oder eine höhere Behörde des Kirchenregiments für ange- 
messen findet, eine Angelegenheit nicht der Entschließung des Kirchenvorstands zu überlassen, 
sondern einen Beschluß der ganzen Kirchengemeinde herbeizuführen, so ist auf deren Anordnung 
eine Versammlung sämmtlicher stimmberechtigter Gemeindeglieder zu berufen. 
Dieß geschieht durch Abkündigung von der Kanzel an zwei auf einander folgenden Sonn- 
tagen. 
Die Versammlung leitet in der Regel der Kirchenvorstand, die Consistorialbehörde kann 
aber die Leitung auch der Kircheninspection oder einem besonderen Commissar übertragen. 
Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, daß sich zwei Drittel der erschienenen 
stimmberechtigten Gemeindemitglieder für eine Ansicht erklärt haben. — Gelangt die Ver- 
sammlung zu keinem giltigen Beschlusse, so ist die Entschließung in dieser Angelegenheit dem 
Kirchenvorstande zu überlassen. 
831. 
Diöcesanversammlungen. 
Zur Kräftigung der Wirksamkeit der Kirchenvorstände und zu Belebung des Interesse 
derselben an den kirchlichen Angelegenheiten versammeln sich in jeder Ephorie alljährlich ein 
Mal die Mitglieder der Kirchenvorstände (geistliche und weltliche, sowie Patrone) zu einer 
gemeinsamen Besprechung. Jeder Kirchenvorstand hat hierzu wenigstens ein weltliches Mit— 
glied abzuordnen. Die Versammlungen sind öffentlich. 
Der Ephorus beruft und leitet die Versammlung und hat in derselben darauf hinzuwirken, 
daß über die ganze Thätigkeit der Kirchenvorstände, deren Aufgaben und die rechte Art ihrer 
Ausführung, über die kirchlichen Verhältnisse der Ephorie und über besonders wichtige kirch- 
liche Angelegenheiten ein freier Austausch der Meinungen stattfinde.
	        
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