Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Wünsche und Anträge, welche die Billigung der Versammlung erlangen, sind zur Kenntniß 
der Consistorialbehörde, nach Befinden auch unmittelbar an die Synode zu bringen. 
B. 
Von der Synode. 
32. 
Berufung. 
Zur Vertretung der Gesammtheit der Kirchengemeinden und Berathung über die Bedürf- 
nisse der Landeskirche wird das landesherrliche Kirchenregiment aller fünf Jahre, da nöthig auch 
in kürzeren Zeiträumen, eine Synode berufen. 
833. 
Zusammensetzung. 
Diese Synode soll bestehen aus: 
1. 24 Geistlichen und 30 Laien, welche in 24 Wahlbezirken gewählt werden; 
2. einem ordentlichen Professor der Theologie an der Universität Leipzig, welcher von der 
theologischen Facultät zu wählen ist; 
3. einem von der juristischen Facultät zu wählenden Professor des Kirchenrechts an der 
Landesuniversität; 
4. acht, und zwar zur Hälfte aus Geistlichen, zur anderen Hälfte aus Laien, von den 
in Evangelicis beauftragten Staatsministern für jede einzelne Synode unter mög- 
lichster Berücksichtigung aller Theile des Landes zu bestimmenden Mitgliedern, welche 
die nach § 37 erforderlichen Eigenschaften der Wählbarkeit besitzen. 
34. 
Wahlbezirke. 
Das Ministerium des Cultus stellt die Wahlbezirke fest, und zwar so, daß die evange- 
lisch-lutherische Bevölkerung der Erblande in dieselben möglichst gleich vertheilt wird. 
835. 
Eventuelle Erweiterung der Synode durch Hinzutritt der Oberlausitz. 
Nach Einführung der Synodalordnung in der Oberlausitz treten noch 3 Geistliche und 4 
Abgeordnete des Laienstandes in die Synode ein, welche in 3 Wahlbezirken gewählt werden. 
Ferner bestimmen die in Evangelieis beauftragten Staatsminister für jede einzelne 
Synode noch einen Geistlichen und einen Laien aus der Oberlausitz, welche die nach 6 37 
erforderlichen Eigenschaften besitzen.
	        
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