Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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8 36. 
Dauer der Function der Synodalen. 
Nach dem Schlusse jeder Landessynode tritt die Hälfte der in den Wahlbezirken (8 33 
Nr. 1) gewählten Abgeordneten aus. 
Dieser Austritt wird bei der ersten Synode durch eine Loosung geordnet, wodurch die 
ausnahmsweise schon nach der ersten Synode austretende Hälfte bestimmt wird. 
Die später gewählten Abgeordneten treten jedesmal nach der zweiten Synode seit ihrer 
Wahl aus. 
Die Austretenden können sofort wieder gewählt werden. 
Die Synodalen (§ 33 Nr. 2, 3 und 4) werden immer nur für eine Synode ge- 
wählt und ernannt. 
837. 
Wählbarkeit. 
Zu einem geistlichen Abgeordneten für die Synode sind nur im Amte stehende, confirmirte 
Geistliche, Professoren der Theologie an der Landesuniversität, Superintendenten und theolo— 
gische Mitglieder der Consistorialbehörden, sowie des Ministeriums des Cultus, zu einem welt— 
lichen Abgeordneten ist jedes weltliche Mitglied einer evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde 
wählbar, welches die für einen Kirchenvorsteher erforderlichen Eigenschaften hat. 
838. 
Wahlverfahren. 
Die Wahl der Abgeordneten zur Synode geschieht durch Wahlmänner. 
Jeder Kirchenvorstand sendet aus seiner Mitte so viele weltliche Mitglieder als Wahl- 
männer in die Wahlversammlung, als confirmirte Geistliche in der Parochie angestellt sind. 
Diese Geistlichen treten kraft ihres Amtes als Wahlmänner hinzu. 
Die Wahlversammlung wird von einem durch das Ministerium des Cultus zu ernennen- 
den Commissar berufen und geleitet. 
Jeder Wahlbezirk wählt einen geistlichen und einen weltlichen Abgeordneten zur Synode. 
Ueberdieß werden noch 6 weltliche Abgeordnete, nach Beitritt der Oberlausitz 7, von eben 
so vielen Wahlbezirken der Reihenfolge nach gewählt. 
Zur Gültigkeit der Wahl ist erforderlich, daß wenigstens zwei Dritttheile der Wahl- 
männer an der Wahlhandlung Theil genommen haben. 
Die Entscheidung der Wahl erfolgt in der Regel nach absoluter Stimmenmehrheit. Wenn 
jedoch zwei Mal gestimmt worden ist, ohne daß eine absolute Stimmenmehrheit sich gezeigt 
hat, so entscheidet bei der dritten Abstimmung die relative Stimmenmehrheit, bei Stimmen- 
1868. 28
	        
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