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Die Sitzungen sind öffentlich. Sie werden geheim, sowohl auf den Antrag der König-
lichen Commissare bei Eröffnungen, für welche diese die Geheimhaltung nöthig erachten, als auch
auf das Begehren von drei Mitgliedern, denen nach dem Abtreten der Zuhörer wenigstens ein
Viertheil der Mitglieder der Synode über die Nothwendigkeit der geheimen Berathung beitritt.
Die Geschäftsordnung wird in der ersten Synode festgestellt und tritt nach erfolgter Be-
stätigung durch die in Evangelieis beauftragten Staatsminister in Kraft. Bis dahin gilt
eine von denselben Staatsministern zu gebende provisorische Geschäftsordnung.
842.
Theilnahme des Kirchenregiments.
Der Staatsminister des Cultus und öffentlichen Unterrichts, die in Evangelicis beauf-
tragten Staatsminister, sowie die von denselben ernannten Commissare haben Zutritt zu den
Sitzungen der Synode und können an den Verhandlungen derselben Antheil nehmen. Ein
Stimmrecht haben sie nicht.
43.
Eröffnung und Schluß.
Die Synode wird von einem der in Evangelicis beauftragten Staatsminister oder einem
von denselben abgeordneten Commissar eröffnet und geschlossen.
Der Eröffnung geht voraus und dem Schlusse folgt ein öffentlicher Gottesdienst in der
evangelischen Hofkirche.
844.
Kosten.
Die Kosten der Synode werden aus der Staatscasse bestritten.
Jeder Abgeordnete zur Synode, welcher nicht in Dresden wohnhaft ist, erhält auf jeden
Tag eine Auslösung von drei Thalern und den nöthigen Reiseaufwand vergütet, die in
Dresden wohnenden beziehen nur die Hälfte der Auslösung.
845.
Das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts wird das zu Ausführung der
vorstehenden Bestimmungen Erforderliche veranstalten.
Auch ergeht nach vorgängiger Vernehmung mit den Provinzialständen der Oberlausitz
und nach erklärtem Einverständnisse derselben wegen Einführung der Kirchenvorstands= und
Synodalordnung in diesem Landestheile besondere Bekanntmachung.
Dresden, am 30. März 1868.
Die in Evangelicis beauftragten Staatsminister.
Frhr. v. Falkenstein. Frhr. v. Friesen. D. Schneider.
v. Nostitz-Wallwitz.
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