Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Nach Ablauf der zur Anmeldung gesetzten Frist prüft der Pfarrer in Gemeinschaft mit 
den Vertretern der politischen Gemeinde die erfolgten Anmeldungen und stellt mit ihnen, auf 
Grund der letzteren, unter Ausschluß solcher Angemeldeten, denen die Eigenschaften der Stimm— 
berechtigung abgehen, die Wählerliste zusammen. 
In Städten, in denen die Städteordnung eingeführt ist, werden das erste Mal die 
erfolgten Anmeldungen von dem Stadtrathe in Gemeinschaft mit dem Ortspfarrer geprüft 
und wird sodann von dem Ersteren die Liste der Stimmberechtigten zusammengestellt. 
Denjenigen Angemeldeten, deren Eintrag in die Liste nach § 8, Absatz 1 unthunlich 
erscheint, ist dieß sofort mündlich oder schriftlich zu eröffnen. Wird von ihnen hiergegen 
reclamirt, oder auch von anderer Seite her eine Einwendung gegen die Liste gemacht, so fassen 
die zu deren Aufstellung Beauftragten hierüber Entschließung und eröffnen letztere unter An- 
gabe der Gründe den Reclamanten. Beruhigen sich diese hierbei nicht, so hat der Pfarrer 
die Reclamation der Kircheninspection anzuzeigen, bei deren Entscheidung es dann für den 
vorliegenden Fall bewendet. Es bleibt jedoch dem Reclamanten unbenommen, gegen die Ent- 
scheidung der Kircheninspection Recurs an die höhere Behörde einzuwenden, um das von ihm 
in Anspruch genommene Stimmrecht für spätere Wahlen geltend zu machen. 
Der Aufstellung einer besonderen Liste der Wählbaren bedarf es nicht, da alle Stimm- 
berechtigte, wenn sie nur das 30. Lebensjahr erfüllt haben und sonst den im § 8, Absatz 4 
und 5 gestellten Anforderungen entsprechen, wählbar sind. 
Bei allen späteren Wahlen von Kirchenvorstehern ist in derselben Weise, wie hier für die 
erste vorgeschrieben ist, zu verfahren, nur daß die vorher erwähnten Listen von dem Kirchen- 
vorstande ohne Concurrenz der Vertreter der politischen Gemeinden aufgestellt werden. 
III. 
Zu § 10. 
Nach Aufstellung der Liste der Stimmberechtigten hat der Pfarrer die Wahl, unter ge- 
nauer Angabe von Ort und Zeit derselben, Sonntags von der Kanzel abzukündigen. Diese 
Abkündigung geschieht nach dem Schlusse der Predigt und dem darauf folgenden Gebete, mit 
eindringlichem Hinweise auf den Einfluß und die Bedeutung der Wahl und mit der Auf- 
forderung an die in die Liste eingetragenen Stimmberechtigten zu zahlreicher Betheiligung. 
Nach Befinden kann nebenbei der Wahltermin durch öffentliche Blätter und Anschläge an 
den Kirchthüren bekannt gemacht werden. 
IV. 
Zu §8 9, 11 bis 13 und 16. 
Die Wahl ist, wenn nicht besondere Hindernisse entgegenstehen, in der Kirche vorzuneh- 
men, am Besten Sonntags, nach beendigtem Gottesdienste.
	        
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