— 243 —
Beschwerden über dieselben entscheidet in erster Instanz die Kreisdirection, in zweiter
und letzter Instanz aber das Kriegsministerium.
&22. Das Gesetz, die Aushebung von Pferden für den Bedarf der Armee im Falle
der Kriegsbereitschaft betreffend, vom 6. Juli 1859, gelangt durch Vorstehendes außer
Wirksamkeit.
23Unse riegsministerium ist mit der Ausführung gegenwärtiger Verordnung
beauftragt.
Urkundlich haben Wir dieselbe eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel bei-
drucken lassen.
Dresden, am 18. April 1868.
Johann.
— Alfred von Fabrice.
M 59. Verordnung
zu Ausführung der Allerhöchsten Verordnung, die Aushebung von Pferden für
den Bedarf der Armee betreffend;
vom 18. April 1868.
Z weiterer Ausführung der unter dem heutigen Tage erlassenen Allerhöchsten Verordnung,
die Aushebung von Pferden für den Bedarf der Armee betreffend, wird mit Allerhöchster
Genehmigung hiermit Folgendes verordnet:
& 1. Alsbald nach Publication dieser Verordnung — künftighin von drei zu drei Jah= 3u 881.—4 der
ren, jedesmal in dem den dreijährigen allgemeinen Volkszählungen folgenden Frühjahre — Veriaminen
haben die Amtshauptmannschaften, mit Einschluß der Gesammtcanzlei zu Glauchau, wegen
Aufzeichnung der in jedem Orte ihres Bezirks vorhandenen Pferde an die betreffenden Orts-
obrigkeiten zu verfügen und denselben die unverweilte Einleitung und Ausführung dieser Auf-
zeichnung nach Maßgabe des Schemas unter I., von welchem den Amtshauptmannschaften —
die erforderlichen Exemplare durch das Kriegsministerium zugängig gemacht werden, aufzugeben
6. Die Auszeichnung der Pferde hat in kürzester Frist, längstens binnen acht Tagen, Fortsetzung.
von der dazu ergangenen Aufforderung an gerechnet, zu erfolgen, und es sind darauf ungesäumt
die ausgefüllten, unterschriftlich zu vollziehenden und mit dem obrigkeitlichen Stempel zu ver-
sehenden Verzeichnisse von der Ortsobrigkeit bei der Amtshauptmannschaft einzureichen.