Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Fortsetzung. #& 3. Die Amtshauptmannschaft hat hierauf einen nach den einzelnen Orten ihres 
Bezirks gesonderten summarischen Extract nach der beigedruckten, ihr mit den Aufzeichnungs- 
verzeichnissen (J 1) zugehenden Uebersicht unter I anzufertigen und solchen an das Kriegs- 
– ministerium einzusenden. 
Fortsetzung. & 4. Aus diesen Uebersichten wird Seiten des Kriegsministeriums die Zahl und die 
Kategorie der von jedem einzelnen Aushebungsbezirke bei etwaiger Mobilisirung der Armee 
zu gestellenden Pferde schon im Frieden festgesetzt und den Amtshauptleuten unter Angabe der 
Truppentheile, für welche die Pferde bestimmt sind, sowie der Ablieferungsorte, bekannt gemacht. 
Die Amtshauptleute vertheilen demnächst das von den einzelnen Aushebungsbezirken auf- 
zubringende Contingent auf die Vormusterungsbezirke, setzen jede Vormusterungscommission 
von der auf ihren Bezirk vertheilten Quote in Kenntniß und berichtigen alljährkich diese Ver- 
theilung, insoweit solches durch vorgefallene Veränderungen in dem Pferdebestande nach den 
ihnen darüber von den Vormusterungscommissionen zu machenden Anzeigen (§ 9 der Aller- 
höchsten Verordnung) erforderlich wird. 
Fortsetzung. 85. Alljährlich, und zwar in den Jahren, in welchen eine neue Vertheilung der Mobil— 
machungspferde auf die einzelnen Aushebungsbezirke stattgefunden hat (§ 4), binnen acht Wochen 
nach Bekanntmachung dieser Vertheilung an die Amtshauptmannschaften — in den übrigen 
Jahren aber jedesmal am 1. Juli — haben die Amtshauptleute dem Kriegsministerium an- 
zuzeigen, ob ihr Bezirk zur pünktlichen und vollständigen Gestellung der ihm zugetheilten Pferde 
im Stande ist, oder welche Berichtigungen etwa wegen Veränderungen in der Leistungsfähigkeit 
des Bezirks in den Repartitionen erforderlich sind. 
Diesen Anzeigen sind Vergleichungen des auf den Bezirk vertheilten Contingents mit dem 
wirklichen Pferdebestande, wie er sich aus den nach & 1 fg. erfolgten Aufzeichnungen ergiebt, 
beizufügen. 
Zu §5 der § 6. Bei Bildung der Vormnusterungsbezirke, die von den Amtshauptleuten ungesäumt 
Allerhöchsten nach Publication dieser Verordnung vorzunehmen ist, sind die obwaltenden localen Verhältnisse 
Veroronung. gehörig zu berücksichtigen, und ist dabei insbesondere die Zusammengehörigkeit der einzelnen 
Ortschaften nach den Gerichtsamtsbezirken in Rechnung zu ziehen, sowie darauf Bedacht zu 
nehmen, daß alle Pferde des Bezirks an einem Tage gemustert werden können und die 
Aushebung des Contingents in tauglicher Qualität ausführbar ist. Der einzelne Vormuster- 
ungsbezirk soll daher in der Regel nicht über 1200 Pferde enthalten. 
Diie nach den statistischen Nachrichten gefertigte Uebersicht unter III giebt einen ungefähren 
Nachweis über den in den einzelnen Gerichtsamtsbezirken dermalen vorhandenen Bestand an 
Pferden über drei Jahre. 
Zu §8§ 6, 7, 8 & 7. Alsbald nach Bildung der Vormusterungsbezirke, über welche den Kreisdirectionen 
vderselben. und dem Kriegsministerium Amzeige zu erstatten ist, verschreiten die Amtshauptmannschaften
	        
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