Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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zur Einleitung der Wahlen der Mitglieder der Vormusterungscommissionen nach 
Maßgabe der Vorschriften im 8 6 der Allerhöchsten Verordnung vom heutigen Tage. 
Die Personen, welche der Verein der Friedensrichter hierzu in Vorschlag bringt, müssen 
nicht allein als unparteiische und pflichtgetreue, das Vertrauen der Bewohner ihres Bezirks 
genießende Männer bekannt, sondern auch dergestalt sachverständig sein, daß sie die Brauch— 
barkeit der Pferde zu den einzelnen Zweigen des Kriegsdienstes nach Anleitung der Beilage IV 
zu beurtheilen im Stande sind. 
Ueber die von dem Vereine für jeden einzelnen Vormusterungsbezirk gemachten Vorschläge 
erstattet die Amtshauptmaunschaft Bericht an die Kreisdirection. Diese wählt von den Vor— 
geschlagenen drei aus und setzt dieselben mit der Aufforderung, binnen gewisser kurzer Frist 
über die Annahme der Wahl, oder die etwa geltend zu machenden Ablehnungsgründe sich zu 
erklären, in Kenntniß. Erfolgt die Ablehnung einer Wahl, so veranlaßt die Kreisdirection, 
nach vorheriger Entscheidung über die Berechtigung des Ablehnungsgrundes (§ 7 der Aller- 
höchsten Verordnung), unter Berücksichtigung der Vorschriften im vorletzten Absatze von # 7 
der Allerhöchsten Verordnung vom heutigen Tage eine Ersatzwahl. Ueber den schließlichen 
Erfolg aller Wahlen erstattet aber dieselbe, unter gleichzeitiger Benachrichtigung der Amts- 
hauptmannschaften, welche sodann ungesäumt das weiter Nöthige nach § 8 der Allerhöchsten 
Verordnung besorgen und darüber Anzeige sowohl an die Kreisdirection als an das Kriegs- 
ministerium machen, Vortrag an das Kriegsministerium. Das Letztere faßt sodann wegen 
Zutheilung von Cavallerieoffizieren an die einzelnen Commissionen nach Maßgabe des vorletzten 
Absatzes von § 8 der Allerhöchsten Verordnung Entschließung und setzt von deren Ergebnisse 
die Amtshauptmannschaften in Kenntniß. 
Von der Bildung der Commissionen selbst aber werden alsbald nach dieser die Bewohner 
des Bezirks von den Amtshauptmannschaften durch entsprechende Bekanntmachungen in den 
Amtsblättern unter Angabe der Sammelorte und mit der Aufforderung in Kenntniß gesetzt, 
den Anordnungen der Vormusterungscommission jederzeit unweigerlich, zu Vermeidung der 
im §# 20 der Allerhöchsten Verordnung vom heutigen Tage gedachten Nachtheile, Folge zu leisten. 
&#, Die im 2. Absatze von § 9 der Allerhöchsten Verordnung vorgeschriebene Mit- 
theilung der Listen über die im Vormusterungsbezirke vorhandenen Pferdebestände an die 
Vormusterungscommissionen hat die Amtshauptmannschaft sofort nach Bildung der ersteren 
zu bewirken, und kann damit sogleich die im §& 4 dieser Verordnung angeordnete Benachrichtig- 
ung über das von dem betreffenden Bezirke aufzubringende Contingent an Pferden, bez. die 
Kategorieen der letzteren verbunden werden. 
Die im 2. Absatze von § 9 der Allerhöchsten Verordnung gedachten Anzeigen über die 
in dem Pferdebestande vorgekommenen Veränderungen sind künftighin und vom nächstfolgen- 
den Jahre an jedesmal spätestens bis zum 1. Mai an den Amtshauptmann zu erstatten. 
1868. 32 
Zu § 9 
derselben.
	        
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