Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

Zu 814 fg. der 
Allerhöchsten 
Verordnung. 
Fortsetzung. 
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einem Thierarzte sind an Auslösung 1 Thlr. 10 Ngr. —= täglich und an Reisekosten 
. 20 Ngr. — für die Meile zu gewähren. 
Werden zu Militärcommissaren Offiziere außer Dienst verwendet, so erhält jeder der- 
selben außer dem freien Fortkommen eine tägliche Auslösung von drei Thalern. 
14. Die für tauglich erkannten Pferde sind innerhalb ihrer Kategorieen als Stangen-, 
Vorder-, Reit= und Packpferde in der Reihenfolge zur Abschätzung zu bringen, daß die vor- 
aussichtlich niedriger abzuschätzenden eher, und die höher abzuschätzenden später vorgeführt 
werden. " 
Die Taxen sind nach den Angaben der einzelnen Taxatoren in die drei dazu bestimmten 
Columnen des Nationales der betreffenden Vormusterungscommission (§ 11) einzutragen. 
Ebenso ist in demselben und in der betreffenden Columne der aus den drei Taxen gezogene 
Durchschnittsbetrag zu vermerken, und soll letzterer sogleich verlautbart werden, während die 
Werthsangaben der einzelnen Taxatoren geheim bleiben. 
5 15. Das Contingent des Aushebungsbezirks ist aus der Gesammtmasse der vor- 
gestellten und diensttauglich befundenen Pferde dergestalt zu wählen, daß zunächst die Pferde 
unter 120 Thlr. und erst, wenn aus diesen der Bedarf nicht zu decken ist, aus den über 
120 Thlr. abgeschätzten Pferden innerhalb der verschiedenen Kategorieen stets zuerst die Pferde 
zu den niedrigsten Taxpreisen ausgehoben werden. 
Die ausgewählten und abgenommenen Pferde werden unter Vermerkung der nach § 14 
aufgenommenen Taxe nach dem Schema unter V in ein National eingetragen und von dem 
Militärcommissar übernommen. Die in jedem Nationale eingetragenen Taxen werden nach 
erfolgter Abnahme und Abschätzung der Pferde summirt und am Schlusse des Nationales mit 
einem nach Maßgabe des Schemas unter VI eingerichteten Zeugnisse von der Abnahmecom- 
mission versehen. 
Ist zu Deckung des Bedarfs die Abnahme von Pferden, die über 120 Thlr. abgeschätzt 
waren, nothwendig gewesen, so ist hierüber eine besondere Bemerkung in das Zeugniß zu 
bringen. 
Die mit diesem Zeugnisse versehenen Nationale nimmt der Civilcommissar zur Liquidation 
der zu vergütenden Taxwerthe in Empfang und stellt auf Grund derselben jedem Pferdegesteller 
ein schriftliches Anerkenntniß über die ihm gebührende Taxsumme aus. Die Bezahlung der 
letzteren erfolgt durch die Amtshauptmannschaften, denen die dazu nöthigen Geldmittel auf 
vorgängige Liquidation durch das Kriegsministerium zugehen werden. Den Liquidationen an 
das Kriegsministerium sind die mit den erwähnten Zeugnissen versehenen Nationale beizufügen. 
Die Gesteller der ausgewählten Ersatzpferde sind von den Civilcommissaren ausdrücklich 
auf die Beschränkung, der sie zeitweise in Bezug auf die Disposition über die fraglichen 
Pferde nach § 17 der Allerhöchsten Verordnung unterworfen sind, hinzuweisen.
	        
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