Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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MÆ 64. Gesetz, 
die Gewährung eines Zuschlags zu den Pensionen aus der Prediger-Wittwen= und 
Waisencasse betreffend; 
vom 16. April 1868. 
Wan, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
24. 2c. 2c. 
haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände beschlossen und verordnen hierdurch: 
& 1. Die durch Gesetz vom 6. August 1864 (Seite 269 des Gesetz= und Ver- 
ordnungsblattes vom Jahre 1864) geordneten Pensionen aus der Prediger-Wittwen= und 
Waisencasse sollen vom 1. Juni 1868 an mit einem Zuschlage von einem Neuntbeile 
des zeitherigen Betrags ausgezahlt werden. 
# 2. Das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichtes hat diesen Zuschlag 
wieder in Wegfall zu bringen, wenn die laufenden Einnahmen der Casse dazu nicht mehr aus- 
reichen. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel 
beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 16. April 1868. 
Johann Paul Freiherr von Falkenstein. 
  
—— — —— 
Letzte Absend ung: am 30. April 1868. 
 
	        
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