Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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6 19. Kommt über die Höhe der nach diesem Gesetze aus der Staatscasse zu gewähren- 
den Entschädigung (§ 6 und 17) eine freie Vereinigung nicht zu Stande, so tritt folgendes. 
Verfahren ein: 
a) die zu entschädigenden Viehstücke sind von dem bestellten Commissare und beziehendlich 
von der Ortspolizeibehörde sogleich unter Zuziehung von zwei verpflichteten Sach- 
verständigen und, soweit thunlich, von zwei Ortszeugen nach ihrem vollen Werthe 
abzuschätzen, und ist darnach der Betrag der Entschädigung festzustellen; 
b) in gleicher Weise ist die Entschädigung der nach Art und Quantität genau zu bestim- 
menden giftfangenden Sachen oder Geräthschaften, welche zu vernichten sind, unter 
Berücksichtigung der Orts= und Zeitpreise auszuwerfen; 
C) die Ausmittelung der Entschädigung für den Grubenplatz (§ 6) liegt der Ortsobrigkeit 
ob, welche in analoger Anwendung der Bestimmungen I# 7, 8, 9, 13 und 14 der 
Verordnung vom 3. Juli 1835, die Vollziehung des die Abtretung von Grund- 
eigenthum rc. angehenden Gesetzes betreffend (Seite 374 des Gesetz= und Verord- 
nungsblattes vom Jahre 1835), unter Zuziehung zweier vereideten Sachverständigen, 
den Betrag der während der Dauer der Außergebrauchsetzung des Platzes für jedes 
Jahr zu berechnenden Entschädigung festzustellen hat. Der Staatscasse steht die 
Wahl zu, diese Entschädigung entweder jährlich, oder aber mit einem Male auf die 
ganze Dauer der Betriebsentziehung des Grubenplatzes zu zahlen. 
Liegt der Grubenplatz in der Flur eines von der Rinderpest befallenen Ortes, so 
kann die Feststellung der Entschädigung so lange ausgesetzt bleiben, bis die daselbst 
wegen der Seuche angeordneten Maßregeln wieder aufgehoben worden sind. 
§ 20. Ueber die durch freie Vereinbarung oder nach § 19 im Wege amtlicher Er- 
mittelung erfolgte Feststellung der nach §§ 6 und 17 aus der Staatscasse zu gewährenden 
Entschädigungen ist von dem bestellten Commissare und beziehendlich von der Ortsobrigkeit 
ein sowohl von dem Besitzer des Viehes, der giftfangenden Gegenstände, der zu vernichtenden 
Geräthschaften oder des Grubenplatzes, als von den zugezogenen Sachverständigen und Orts- 
zeugen mit zu unterschreibendes Protocoll aufzunehmen. 
&21. In gleicher Weise soll unter analoger Anwendung der Bestimmungen IJ§ 17, 19a 
und 20 auch in dem Falle Entschädigung gewährt werden, wenn wegen einer anderen Vieh- 
seuche zur Feststellung der Krankheit auf Grund § 2, Cap. III des Mandats vom 13. Mai 
1780 ein erkranktes Viehstück behufs einer daran vorzunehmenden Section nach Anordnung 
des betreffenden Bezirks= oder des Landesthierarztes getödtet worden ist. 
8 22. Gegen die Höhe der nach §§ 19 und 2 festgestellten Entschädigung ist keine 
Reclamation Seiten der betheiligten Besitzer im Verwaltungswege zulässig.
	        
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