Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Ein dießfallsiger Widerspruch hindert auch nicht, daß mit der für nöthig erachteten Tödtung 
der betreffenden Viehstücke und Vernichtung der giftfangenden Sachen, der § 17 gedachten 
Geräthschaften oder mit der Besitzuahme des Grubenplatzes verfahren wird. 
§ 23. Nach Feststellung der diesem Gesetze zufolge aus der Staatscasse zu gewährenden 
Entschädigungen hat deren Auszahlung ohne Verzug zu geschehen. Das Nähere hierüber bleibt 
der Bestimmung im Wege der Verordnung vorbehalten. 
& 24. Die zur Verhütung oder Tilgung der Rinderpest dienenden Maßregeln sind auf 
Kosten der Staatscasse auszuführen. Ausgenommen hiervon bleiben jedoch: 
a) der §& 8 gedachte Fall, soweit der Contravenient zur Kostenübertragung verpflichtet ist; 
b) der durch Desinfection der betreffenden Räumlichkeiten und Geräthschaften entstehende 
Aufwand, welchen wegen jedes Gehöfts dessen Besitzer zu bestreiten hat. Es können 
jedoch Beihülfen aus der Staatscasse in dem Falle bewilligt werden, wenn dieser 
Aufwand in Folge von Neuanschaffungen, welche die Behörde angeordnet hat, eine 
mit Rücksicht auf den Viehstand und die erhaltene Viehentschädigung unverhältniß- 
mäßige Höhe erreichen sollte. Endlich bleiben auch ausgenommen 
C) die etwaigen Vergütungen sowohl für die §& 5 angegebenen Dienste, als für die in Folge 
von Sperrmaßregeln zu Unterstützung der unter Sperre befindlichen Personen und zu 
Erhaltung ihres Eigenthums erforderlichen Hülfeleistungen und Arbeiten, sowie end- 
lich für Verrichtung der am Seuchenorte aufzustellenden Wachen. 
Diesen Aufwand hat die Gemeinde des Seuchenorts und, soweit es sich um ein 
vom Gemeindeverbande eximirtes Grundstück handelt, dessen Besitzer aus eigenen 
Mitteln zu decken. 
& 25. In allen die Verhütung und Tilgung der Rinderpest betreffenden Angelegen- 
heiten ist von sämmtlichen Behörden stempel= und kostenfrei zu expediren. 
§&#d26. Das Mandat vom 1 3. Mai 1780 und die Verordnung der vormaligen Lan- 
desregierung vom 5. December 1829 (Seite 179 der Gesetzsammlung vom Jahre 1829) 
werden, und zwar ersteres, soweit es Bestimmungen enthält, welche mit gegenwärtigem Ge- 
setze in Widerspruch stehen, hiermit aufgehoben, auch tritt die Verordnung vom 16. Januar 
1860 (Seite 1 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1860) von Publica- 
tion gegenwärtigen Gesetzes an wieder außer Wirksamkkeit. 
&27. Unser Ministerium des Innern ist mit Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Dresden, am 30. April 1 868. 
Johann. 
6 Herrmann von Nostitz-Wallwitz.
	        
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