— 270 —
MÆ 68. Verordnung,
die Regulirung der Schulgeldfixa betreffend;
vom 1. Mai 1868.
Auf Grund einer von der Ständeversammlung hierzu ertheilten Ermächtigung wird mit
Allerhöchster Genehmigung Sr. Majestät des Königs Folgendes hiermit verordnet:
Nach § 4 der Verordnung zu Ausführung des Gesetzes, die Gehaltsverhältnisse der Lehrer
an den Elementarvolksschulen vom 2 8. October 1858 betreffend, vom 2 S. October 185 8S
(Seite 273 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1858) soll das Schulgeldfixum
der Lehrer nach dem Durchschnittertrage des örtlichen Schulgeldes bemessen werden. Von
diesem durchschnittlichen Ertrage haben seither einzelne Schulgemeinden zunächst die Gebühr
des Schulgeldereinnehmers in Abzug gebracht und nach der hiernach verbliebenen Summe ist
sodann das Schulgeldfixum bemessen worden. Ein solcher Abzug der Einnehmergebühren soll
in Zukunft nicht mehr gestattet sein, vielmehr sind die Schulgemeinden anzuhalten, den Schul-
geldereinnehmer ohne Beiziehung des Lehrers und ohne hierzu das Einkommen an Schulgeld
noch besonders in Anspruch zu nehmen, aus der Schulcasse zu besolden.
Demgemäß ist in Zukunft bei neuen Schulgeldfixationen und bei jeder durch die örtlichen
Verhältnisse bedingten Revision der bisherigen Schulgeldfixa zu verfahren und das Erforderliche
von den Consistorialbehörden und den Schulinspectionen zu beobachten.
Dresden, am 1. Mai 1868.
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts.
Frhr. v. Falkenstein.
Fiedler.
& 69. Gesetz,
den Wechselstempel betreffend;
vom 11. Mai 1868.
Wan, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
2c. 2c. 2c.
haben mit Zustimmung der getreuen Stände beschlossen wie folgt:
# 1. Die Bestimmungen unter der Rubrik „Schuldverschreibung“ in der dem
Stempelmandate vom 11. Januar 1819 (für die Oberlausitz vom 12. August 1819)
beigegebenen Stempeltaxe, soweit sie die Wechsel überhaupt und die Schuldverschreibungen des
Handels= und Fabrikstandes insbesondere betreffen, werden aufgehoben.