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10. Grundstückseigenthümer, die ihren wesentlichen Wohnsitz außerhalb des Heimath-
bezirks haben, sind, wenn Armenanlagen auszuschreiben sind, lediglich bei der Erhebung der
auf den Grundbesitz zu vertheilenden Quote derselben nach Maßgabe des Umfangs ihres,
innerhalb des Heimathbezirks gelegenen Grundbesitzes beizuziehen.
& 11. Jedem Beitragspflichtigen bleibt nachgelassen, diejenigen fortlaufenden Beiträge,
die er der Armencasse etwa freiwillig und ohne daß eine Gegenleistung dafür bedungen worden
ist, zugesichert hat, von dem ihn treffenden Betrage der Armencassenanlage abzurechnen.
12. Anleihen für die Armencasse dürfen nur unter denselben Bedingungen aufge-
nommen werden, welche für die Aufnahme von solchen Seiten der politischen Gemeinden maß-
gebend sind (efr. & 38 der allgemeinen Städteordnung von 1832 (Seite 21 der Gesetz-
sammlung vom Jahre 18321, und §§ 60 und 62 der Landgemeindeordnung vom 7. No-
vember 1838 (Seite 431 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 18381).
8 13. Die Mitglieder des Armenvereins und die Armenpfleger haben sich ihren Be-
mühungen ohne Entschädigung zu unterziehen. Dagegen kann für die Cassenverwaltung und
Rechnungsführung bei dem Armenwesen, sowie für einzelne besondere Mühwaltungen, z. B.
Beaussichtigung eines Baues, nach dem Ermessen des Armenvereins eine entsprechende Ver-
gütung gewährt, auch können ausnahmsweise an Orten, wo die Umfänglichkeit und Schwierig-
keit der Armenpflege es unerläßlich macht, und zu Verrichtungen, welche schicklicher Weise den
Mitgliedern der Armenverwaltung nicht anzusinnen sind, besoldete Officianten angestellt werden.
4. Insoweit durch bestätigtes örtliches Regulativ nicht etwas Anderes bestimmt ist,
sind die Armencassenrechnungen von den Rechnungsführern ultimo December jeden Jahres
zu schließen und binnen einer nach Maßgabe ihres Umfangs jedes Ortes zu bemessenden Frist
1. in Städten, in welchen die allgemeine Städteordnung eingeführt ist, an den Stadtrath,
2. in anderen Orten aber an die zur Leitung des gesammten Armenwesens berufenen
Organe des Armenversorgungsbezirks (Armenvereins) zur Prüfung und Justification
einzureichen.
Die Vorschriften in 66 223 bis 226 der allgemeinen Städteordnung leiden auch auf
die Armencassenrechnungen Anwendung.
Nach erfolgter Justification ist die Rechnung an einem hierzu geeigneten Orte zu Jeder-
manns Einsicht auszulegen, in größeren Orten aber, wo die Kräfte den dazu nöthigen Kosten-
aufwand verstatten, auszugsweise durch den Druck zu veröffentlichen.
Ausstellungen gegen die Rechnung, die bei Gelegenheit der Prüfung derselben nicht zur
Erledigung kommen, sind zu obrigkeitlicher Entschließung zu bringen.
#15. Was dem Vorstehenden entgegen in der allgemeinen Armenordnung vom
22. October 1840 (Seite 257 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1840) im
+613 unter A 2, im &+ 18, sowie im § 19 von den Worten an: „Die durch die Obrig-
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