Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

— 218 — 
keit“" 2c., im 620 verbunden mit Nr. II unter 2 der Ausführungsverordnung zu dem Gesetze 
vom 22. October 1840 (Seite 286 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1840), 
ingleichen in §§ 21, S80 und 83 des Letzteren vorgeschrieben ist, wird hierdurch aufgehoben. 
Mit Ausführung dieses Gesetzes ist Unser Ministerium des Innern beauftragt. 
Dresden, den 5. Mai 1868. 
Herrmann von Nostitz-Wallwitz. 
  
  
72. Verordnung, 
die Stempelbefreiung des landwirthschaftlichen Creditvereins im Königreiche 
Sachsen betreffend; 
vom 9. Mai 1868. 
A# Grund ständischer Ermächtigung wird dem landwirthschaftlichen Creditvereine im König- 
reiche Sachsen für seine Credit= und Pfandbriefe Stempelbefreiung auf so lange verliehen, 
als derartige Befreinngen überhaupt noch bestehen. 
Dresden, am 9. Mai 1868. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Goldfriedrich. 
  
& 73. Deeret 
wegen Bestätigung der Statuten des Actienvereins für Gasbeleuchtung 
in Nochlitz; 
vom 12. Mai 1868. 
Des Ministerium des Innern hat die Statuten des Actienvereins für Gasbeleuchtung in 
Nochlitz mit der Wirkung bestätigt., daß den Bestimmungen derselben genau nachgegangen 
werden soll.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.