Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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zu erwählen, doch können dazu die bisherigen Mitglieder wieder ernannt werden. Von dieser 
erfolgten Wahl ist dem Vereinscuratorium durch den Vorsitzenden binnen drei Tagen Anzeige 
zu machen und hat Letzteres die Namen der Erwählten durch die Leipziger Zeitung und die in 
Glauchau erscheinenden Amtsblätter bekannt zu machen. 
In gleicher Weise erfolgt die Bekanntmachung der bis zur nächsten ordentlichen Wahl 
bestellten Vorstandsmitglieder und des von denselben erwählten Vorsitzenden und Rechnungs- 
führers. 
Durch diese Bekanntmachung werden die Erwählten legitimirt. 
2c. #. 
AM 75. Finanzgesetz 
auf die Jahre 1867, 1868 und 1869; 
vom 26. Mai 1868. 
Wan, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachfen 
2c. 12c. 2c. 
finden Uns mit Beistimmung Unserer getreuen Stände bewogen, das Finanzgesetz auf die 
Jahre 1867, 186 8 und 1869 in Nachstehendem zu erlassen: 
& 1. Für den gesammten Staatshaushalt 
A. 
im Jahre 1867 wird nach dem Staatsbudget für die Finanzperiode 1864, welches mit 
ständischer Zustimmung unter Vorbehalt der durch die veränderten Verhältnisse veranlaßten 
und künftig nachzuweisenden Modificationen auch auf das Jahr 1867 ausgedehnt worden ist, 
sowie nach Maßgabe des besonderen Budgetnachtrags auf das Jahr 1867, überhaupt die 
Summe von 
  
20,676, 333 Thaler, 
einschließlich der auf dem gedachten Budgetnachtrage beruhenden 
7,017,349 Thaler, 
"“B 
in jedem der Jahre 1868 und 1869 auf Grund des für dieselben aufgestellten Budgets 
eine Summe von jährlich 
13,371,057 Thaler 
hiermit festgesetzt. 
#2. Zu Deckung dieser Summen und der auf die Specialcassen gewiesenen Verwaltungs- 
und sonstigen Ausgaben sind neben den aus den vorhandenen Cassenbeständen dazu bestimmten
	        
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