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die Abtretung von Grundeigenthum zu nachbenannten Eisenbahnanlagen betreffend, vom
13. Mai 1855 (Seite 54 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1855), sowie
des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung bestehender Eisenbahnen
betreffend, vom 21. Juli 1855 (Seite 120 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom
Jahre 18550, von dem Ministerium des Innern verordnet wie folgt:
1. Die Bestimmungen im & 1 der nurgedachten beiden Gesetze sind auch auf die
nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes vorzunehmende
Anlegung einer Haltestelle an der Zwickau-Schwarzenberger Staatseisenbahn bei Wilkau für
Kirchberg in Anwendung zu bringen.
& 2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Haltestelle zu beobachtenden Ver-
fahrens und der dießfallsigen Instruction der Straßenbaucommission ist allenthalben den Be-
stimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli
1835 (Seite 374 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1835), sowie in den
zu deren Erläuterung ergangenen Verordnungen vom 1 4. März 18 36 (Seite 72 des Gesetz-
und Verordnungsblattes vom Jahre 1836), vom 5. März 1844 (Seite 122 des Gesetz-
und Verordnungsblattes vom Jahre 1844) und vom 26. Februar 1859 (Seite 48 des
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1859) enthalten sind.
& 3. Von der im & 1 erwähnten Anlage wird die Flur von
Wilkau
betroffen.
Dresven, den 4. Juni 1868.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Fromm.
Letzte Absendung: am 16. Juni 1868.