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Gesetz-und Verordnungoblatt
für das Königreich Sachsen.
12. Stück vom Jahre 1868.
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M 86. Gesetz,
die juristischen Personen betreffend;
vom 15. Juni 1868.
Wan, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
2c. 2. ꝛc.
haben über juristische Personen im Anschlusse an 88 52 fg. des bürgerlichen Gesetzbuchs nähere
Bestimmung zu treffen beschlossen und verordnen deshalb, mit Zustimmung Unserer getreuen
Stände, wie folgt:
1. Gegenwärtiges Gesetz leidet Anwendung auf alle juristischen Personen mit Aus—
nahme der dem öffentlichen Rechte angehörigen oder durch besondere Gesetze bereits geregelten
juristischen Personen, z. B. Gemeinden, Kreis- und Provinzialstände, Berggewerkschaften,
Innungen, Unterstützungscassen, hinsichtlich deren eine gesetzliche Pflicht zu Beisteuern besteht.
Für solche bleiben die darauf bezüglichen besonderen Vorschriften maßgebend.
Inwieweit gegenwärtiges Gesetz auf Handelsactiengesellschaften anzuwenden ist, wird im
55 bestimmt.
& 2. Die sogenannten Altgemeinden können, unbeschadet des Rechtes ihrer Mitglieder,
unter den gesetzlichen Voraussetzungen auf Theilung der gemeinschaftlichen Grundstücke anzu-
tragen, über Verwaltung und Veräußerung des gemeinschaftlichen Vermögens nach § 55 des
bürgerlichen Gesetzbuchs Beschluß fassen.
I. Von juristischen Personen im Allgemeinen.
6 3. Jede juristische Person muß einen bestimmt bezeichneten Zweck haben.
§64.Juristische Personen haben ihren ordentlichen Gerichtsstand an dem Orte, an wel-
chem sich der Sitz ihrer Verwaltung befindet.
1868. 42