Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

— 320 — 
heitsgetreue Niederschriften aufgenommen, auch die zur Uebersicht der Vermögenslage der Ge- 
nossenschaft erforderlichen Bücher geführt werden. Er muß spätestens in den ersten sechs 
Monaten jedes Geschäftsjahrs die Rechnung des verflossenen Jahres vorlegen, doch kann 
diese Frist statutarisch auf ein Jahr verlängert werden. 
Die für die Genossenschaft geführten Bücher genügen den Mitgliedern gegenüber zum Be- 
weise einer der Genossenschaft obliegenden Verbindlichkeit, und die in Generalversammlungen 
aufgenommenen Protocolle haben, wenn sie von dem die Verhandlung leitenden Vorsitzenden 
und mindestens zwei anderen, bei den Beschlüssen mitwirkenden Personen nach dem Vorlesen 
unterschrieben sind, gegen die Genossenschaftsmitglieder volle Beweiskraft. 
Sämmtliche Niederschriften und Bücher sind während zehn Jahren, vom Tage der 
Aufnahme, beziehendlich des letzten darin geschehenen Eintrags an gerechnet, aufzubewahren. 
Dasselbe gilt in Betreff der Geschäftsbriefe, Inventuren und Bilanzen. 
§ 26. Sobald sich die Unfähigkeit einer Genossenschaft, ihre Schuldverbindlichkeiten ganz 
zu erfüllen, ergiebt, ist dem Gerichte vom Vorstande Anzeige davon zu machen, auch jede Zahlung 
zu unterlassen. 
&27. Der Vorstand hat darüber zu wachen, daß der statutarische Zweck nicht über- 
schritten wird, und ist, wenn gesetzwidrige Zwecke verfolgt oder ohne die § 72, Abs. 2 er- 
foirderte Genehmigung öffentliche Angelegenheiten zum Gegenstande der Berathung oder Be- 
schlußfassung gemacht werden, mit einer Geldbuße bis zu zweihundert Thalern zu belegen. 
Die Unterlassung der §& 26 vorgeschriebenen Anzeige zieht Gefängnißstrafe bis zu drei 
Mnaten nach sich. Uebersteigt die Gefängnißstrafe nicht die Dauer von sechs Wochen, so 
kann statt derselben auf Geldstrafe bis zu einhundert Thalern erkannt werden. 
Jede Unterlassung anderer, dem Vorstande im gegenwärtigen Gesetze vorgeschriebenen 
Anzeigen ist, ebenso wie jede falsche Anzeige, außer der etwa verwirkten Criminalstrafe, mit 
einer Geldbuße bis zu zwanzig Thalern zu ahnden. 
Diese sämmtlichen Strafen sind von dem Gerichte zuzuerkennen. 
Uebrigens werden, so oft der Vorstand gegen die Gesetze oder gegen das Statut handelt, 
dessen Mitglieder dadurch, soweit nicht einzelne derselben den Beweis führen, daß ihnen da- 
bei keine Verschuldung zur Last fällt, als Gesammtschuldner verpflichtet. 
&2 Ist nach dem Statute ein Organ zur Ueberwachung des Vorstands oder der Ge- 
nossenschaftsverwaltung überhaupt (Aufsichtsrath, Ausschuß 2c.) bestellt, so kann derselbe 
sich von dem Gange der Angelegenheiten der Gesellschaft unterrichten, die Bücher und Schriften 
derselben jederzeit einsehen und den Bestand der Gesellschaftscasse untersuchen. Ihm steht 
nicht nur gleich dem Vorstande das Recht zu Berufung der Generalversammlung und zu 
Ernennung des Vorsitzenden in Letzterer zu, sondern es ist dieses Aufsichtsorgan auch ermächtigt, 
die Genossenschaft gegen den Vôrstand gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, erforderlichen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.