Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Falles den Letzteren bis zur Entscheidung der Genossenschaft (8 11, Nr. 8) zu suspendiren 
und wegen einstweiliger Besorgung seiner Geschäfte das Nöthige zu verfügen. 
Hinsichtlich der Verantwortlichkeit der Aufsichtsorgane findet die Bestimmung im § 27, 
Abs. 5 Anwendung. 
629. Die juristische Persönlichkeit einer Genossenschaft erlischt außer den im § 56 
des bürgerlichen Gesetzbuchs gedachten Fällen auch dann, wenn sämmtliche Mitglieder aus- 
geschieden sind. 
30. Die Auflösung von Genossenschaften findet statt: 
a) nach Ablauf der im Statute bestimmten Zeit (§ 11, Nr. 5), 
b) wenn die Genossenschaft dieselbe beschließt, 
C) wenn das Recht der juristischen Persönlichkeit erloschen ist. 
é 31. Jede Auflösung ist sofort dem §# 16 gedachten Gerichte anzuzeigen, auch nach er- 
folgtem Eintrage in das Genossenschaftsregister (vergl. 9§ 71) von dem Vorstande unver- 
züglich einmal im Amtsblatte des Gerichts und dreimal in der Leipziger Zeitung bekannt zu 
machen. 
Durch diese Bekanntmachungen sind zugleich die Gläubiger aufzufordern, sich bei der Ge- 
nossenschaft zu melden. 
#32. Die aus den Büchern ersichtlichen oder in anderer Weise bekannten Gläubiger 
der Genossenschaft sind hierzu außerdem durch besondere Erlasse aufzufordern. Unterlassen sie 
die Anmeldung, so ist der Betrag ihrer Forderungen gerichtlich niederzulegen. 
Das Letztere muß auch in Ansehung der noch schwebenden Verbindlichkeiten und streitigen 
Forderungen geschehen, sofern nicht die Vertheilung des Genossenschaftsvermögens bis zu deren 
Erledigung ausgesetzt bleibt, oder den Gläubigern eine angemessene Sicherstellung gewährt 
wird. 
s33. Die Bücher und § 25 erforderten Niederschriften der aufgelösten Genossenschaft 
sind an einem in Mangel eines Beschlusses der Letzteren von dem competenten Gerichte 
(& 16) zu bestimmenden sicheren Orte auf die Dauer von zehn Jahren aufzubewahren und 
steht den vormaligen Mitgliedern, sowie deren Rechtsnachfolgern, die Einsicht derselben frei. 
# 34. Die Vertheilung des Genossenschaftsvermögens darf in keinem Falle früher statt- 
finden, als nach Ablauf eines Jahres, von dem Tage an gerechnet, an welchem die § 31 vor- 
geschriebene Bekanntmachung der Auflösung zum dritten Male abgedruckt worden ist. 
Im Falle der Zuwiderhandlung sind die Mitglieder des Vorstands und die sonstigen Ge- 
nossenschaftsorgane nach Maßgabe von §&§&# 27 und 28 als Gesammtschuldner zu Erstattung 
der geschehenen Zahlungen verpflichtet. 
6 35. Auf den Fall, wenn die Auflösung einer Genossenschaft mit der Eröffnung des
	        
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