Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Concurses zu ihrem Vermögen verbunden ist, leiden die Vorschriften in 88 31 bis 34 keine 
Anwendung. Es ist aber den Bestimmungen der Concursgesetzgebung nachzugehen. 
8 36. Der für eine Genossenschaft begründete Gerichtsstand bleibt für dieselbe auch 
nach der Auflösung oder dem Erlöschen der juristischen Persönlichkeit bis zur Beendigung der 
Liquidation bestehen. 
Ebenso bleiben die Vertreter einer Genossenschaft, wenn nicht durch die Statuten oder 
durch einen Genossenschaftsbeschluß etwas Anderes bestimmt ist, berechtigt und verpflichtet, die 
zur Liquidation erforderlichen Geschäfte zu erledigen und insoweit die bisherige juristische 
Person zu vertreten. Es können auch zu diesem Zwecke später noch Vorstandswahlen vor— 
genommen werden. 
Werden mit der Liquidation besondere Personen (Liquidatoren) beauftragt, so leiden auf 
sie alle auf den Vorstand bezüglichen Vorschriften Anwendung. 
#37. Die Vorstandsmitglieder oder sonstigen Liquidatoren sind auch nach dem Auf- 
lösungsbeschlusse und überhaupt während der Dauer der Liquidationsgeschäfte zu Erstattung 
der § 26 vorgeschriebenen Anzeige gehalten. 
# 38. Auf Genossenschaften, welche ausschließlich kirchliche, milde oder gemeinnützige 
Zwecke verfolgen, leiden die Vorschriften im § 20, Abs. 2, § 22, Abs. 2, § 23, § 25, 
Abs. 1 und 3, 68 32 bis 34 keine Anwendung. Doch hat auch hier der Vorstand die zur 
Uebersicht der Vermögenslage erforderlichen Bücher zu führen und für treue Niederschrift der 
11, Nr. 8 gedachten Beschlüsse zu sorgen. 
8. Von den Genossenschaften mit beschränkter Haftpflicht. 
AA. Von den Actiengesellschaften. 
39. Soll die Haftpflicht der Genossenschaftsmitglieder (SJ 11, Nr. 6) auf Leistung 
bestimmter Zuschüsse zu einem im Voraus bestimmten Gesellschaftscapitale beschränkt sein, so 
muß das Statut außer dem § 11 Bemerkten noch enthalten: 
1. die Höhe des durch die Geldeinlagen der Mitglieder aufzubringenden Gesellschafts- 
capitals (Actiencapitals), 
2. die Höhe der einzelnen Geldeinlagen (Actien oder Actienantheile), 
3. Bestimmung darüber, ob die Urkunden über die Geldeinlagen auf die Namen der Mit- 
glieder oder auf den Inhaber ausgestellt werden sollen, und 
4. letzteren Falles die Vorschrift, daß die § 11, Nr. 10 gedachten Bekanntmachungen 
durch öffentliche Blätter zu erfolgen haben. 
Zu Ausstellung von Actien auf den Inhaber bedarf es keiner besonderen Genehmigung 
der Staatsregierung.
	        
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