Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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40. Der Name einer Actiengesellschaft muß in der Regel von dem Gegenstande ihrer 
Unternehmung entlehnt sein. 
41. Eine Actie ist nur insoweit theilbar, als das Statut dieß ausdrücklich gestattet. 
Eine Actie oder ein Actienantheil darf 
a) wenn das Gesellschaftscapital die Summe von 100,000 Thlr. erreicht, auf keinen 
geringeren Betrag als 
100 Thaler, 
b) wenn das Gesellschaftscapital 25,000 Thlr. erreicht, auf keinen geringeren Betrag als 
25 Thaler, 
I) bei kleinerem Gesellschaftscapitale auf keinen geringeren Betrag als 
10 Thaler 
lauten. 
Sollen Actien unter dem Nennwerthe ausgegeben werden, so ist ein darauf abzielender 
Beschluß vor der Ausführung zum Eintrage in das Genossenschaftsregister anzumelden, auch 
in der Leipziger Zeitung und im Amtsblatte bekannt zu machen. 
&42. Ist im Statute keine besondere Form, wie die Aufforderung zur Einzahlung des 
Actienbetrags geschehen soll, bestimmt, so geschieht dieselbe in der Form, in welcher die Be- 
kanntmachungen der Gesellschaft nach dem Statute überhaupt erfolgen müssen (§ 11, Nr. 10). 
Jedoch kann, insoweit diese Bekanntmachungen nach § 39, Nr. 4 durch öffentliche Blätter 
stattfinden, ein Actionär in keinem Falle seines Rechtes aus der Actienzeichnung und der ge- 
leisteten Theilzahlungen verlustig erklärt werden, wenn nicht die Aufforderung zur Zahlung 
mindestens dreimal in den hierzu bestimmten öffentlichen Blättern, das letzte Mal wenigstens 
vier Wochen vor dem für die Einzahlungen gesetzten Schlußtermine, bekannt gemacht worden 
ist. Wenn die Actien auf Namen lauten und ohne Einwilligung der übrigen Actionäre nicht 
übertragbar sind, so kann die Bekanntmachung dieser Aufforderungen durch besondere Erlasse an 
die einzelnen Actionäre statt der Einrückungen in die öffentlichen Blätter erfolgen. 
43. Wenn die Actien oder Actienantheile auf Inhaber gestellt werden, so kommen 
folgende Grundsätze zur Anwendung: 
1. Die Ausgabe der Actien darf vor Einzahlung des ganzen Nominalbetrags derselben 
nicht erfolgen; ebensowenig dürfen über die geleisteten Partialzahlungen Promessen oder In- 
terimsscheine, welche auf Inhaber lauten, ausgestellt werden. 
2. Der Zeichner der Actie ist für die Einzahlung von fünfundzwanzig Procent des No- 
minalbetrags der Actie unbedingt verhaftet; von dieser Verpflichtung kann derselbe weder durch 
Uebertragung seines Anrechts auf einen Dritten sich befreien, noch Seitens der Gesellschaft 
entbunden werden; wird der Zeichner der Actie wegen verzögerter Einzahlung seines Anrechts 
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