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8 10. Wird ein Grundstück durch die Enteignung nur theilweise und zwar dergestalt
betroffen, daß der übrigbleibende Theil oder auch ein Stück davon zur bisher stattgefundenen
Benutzung nicht ferner tauglich ist, oder nur mit einem mit dem Werthe des Nutzens nicht im
Verhältnisse stehenden Aufwande wieder tauglich gemacht werden kann, oder zur Erbauung eines
Hauses nicht mehr hinreicht, so kann der Grundstücksbesitzer die Enteignung auch dieses Theiles
verlangen.
Soll ein Gebäude theilweise abgetragen werden, so kann der Besitzer die Enteignung des
ganzen Gebäudes verlangen.
8 11. Nutznießer, Realberechtigte und andere entfernte Interessenten im Sinne des Ab-
lösungsgesetzes vom 17. März 1832, 8 167 (Seite 209 der Gesetzsammlung vom Jahre
1832), haben kein Recht, den auf dem Grundsatze der Expropriation nach Maßgabe dieses
Gesetzes beruhenden und auch im Falle gütlicher Uebereinkunft aus diesem Gesichtspunkte zu
beurtheilenden Landabtretungen oder Veräußerungen zu den im § 2 unter a bis e aufgeführten
Zwecken zu widersprechen.
Es steht ihnen aber frei, sich wegen ihrer Rechte an die Entschädigungsgelder zu halten.
Die letzteren sind daher jedesmal an die Grund= und Hypothekenbehörden einzuzahlen und
diese haben vor Ausantwortung des Geldes an den Grundeigenthümer die einschlagenden Rechte
in Gemäßheit der in 66 168 bis 190 des Gesetzes vom 17. März 1832 (Seite 210 fg.
der Gesetzsammlung vom Jahre 1832) und in §§ 34 und 35 des Gesetzes vom 15. Mai
1851 (Seite 137 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 185 1) enthaltenen
Vorschriften wahrzunehmen. Es bedarf jedoch einer Befragung der hypothekarischen Gläubiger
nicht, wenn nach dem Ermessen der Grund= und Hypothekenbehörde eine Gefährdung ihres
Interesses aus der Verabfolgung des Entschädigungscapitals an den Grundbesitzer offenbar
nicht entstehen kann.
#12. Was im Vorstehenden angeordnet ist, leidet unter gleichen Voraussetzungen auf
bereits bestehende Localbauordnungen Anwendung.
Unser Ministerium des Innern ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel
beidrucken lassen.
Dresden, den 11. Juni 1868.
Johann.
S Herrmann von Nostitz-Wallwitz.
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