Verwaltung.
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„K& 89. Deecret
wegen Bestätigung der Statuten für die Krankencasse der Leipziger Cigarrenmacher
und Sortirer;
vom 11. Juni 1868.
N Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die im letzten Absatze
von §& 48 der Statuten für die Krankencasse der Leipziger Cigarrenmacher und Sortirer ent-
haltene Rechtsvergünstigung zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium
des Innern diese Statuten mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen derselben genau
nachgegangen werden soll.
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges
Decret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden:
Dresden, den 11. Juni 1868.
Ministerium des Innern.
r v. Nostitz-Wallwitz.
Fromm.
Statuten
für die Krankencasse der Leipziger Cigarrenmacher und Sortirer.
20. 2c.
& 48. Die Verwaltung besorgt ein aus einem Vorsitzenden, einem Cassirer und neun
Beisitzern bestehender, durch die Generalversammlung gewählter Ausschuß.
2c. 2c.
Spätestens binnen 8 Tagen nach der Generalversammlung, in welcher die Ausschußwahl
stattgefunden hat, hat sich der neugewählte Ausschuß zu constituiren und die Namen des Vor-
sitzenden, des Cassirers und deren Stellvertreter in dem Amtsblatte des Königlichen Gerichts-
amts im Bezirksgerichte Leipzig bekannt zu machen.
Diese Bekanntmachung genügt in allen Fällen zur Legitimation der Gewählten.
ꝛc. 2c.