Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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M 90. Bekanntmachung, 
die anderweite Anleihe der Stadt Leipzig betreffend; 
vom 12. Juni 1868. 
Das Ministerium des Innern hat zu der von dem Stadtrathe zu Leipzig, unter Zustimmung 
der dasigen Gemeindevertreter, beschlossenen anderweiten Anleihe von 
einer Million Thaler 
gegen Ausgabe von auf den Inhaber lautenden, übrigens planmäßig zurückzuzahlenden, bis 
dahin mit Vier und ein halb vom Hundert jährlich zu verzinsenden Schuldscheinen, nach Maß- 
gabe der von dem Stadtrathe zu erlassenden, den Anleiheplan nachweisenden öffentlichen Be- 
kanntmachung, sowie der Schuldscheine nebst Zinsleisten und Zinsscheinen die Genehmigung 
ertheilt. 
Es wird Solches für die Behörden und alle Diejenigen, die es angeht, hiermit zur öffent- 
lichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 12. Juni 1868. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Forwerg. 
MÆ 91. Gesetz, 
die Abänderung mehrerer Bestimmungen des Gewerbegesetzes vom 15. October 1861 
betreffend; 
vom 23. Juni 1868. 
Waogn, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
ꝛc. 2c. 2c. 
verordnen, unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: 
# 1. Aus § 1 des Gewerbegesetzes (Seite 187 fg. des Gesetz= und Verordnungs- 
blattes vom Jahre 1861) im vorletzten Absatze ist „der Handel mit den dem landesherr- 
lichen Salzverkaufsrechte unterliegenden salinischen Producten“ in Wegfall zu bringen. 
Ferner wird bestimmt, daß die im § 1 des Gewerbegesetzes zwar im Allgemeinen von den 
Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommenen Bergbau-, Eisenbahn= und Schifffahrtsunter- 
nehmungen, sowie die im & 2 erwähnten Gewerbsunternehmungen des Staates, doch an der 
allgemeinen Vertretung gewerblicher Interessen Theil nehmen und daher die Bestimmungen 
des achten Abschnitts des Gewerbegesetzes auf dieselben Anwendung leiden sollen.
	        
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