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„Der Lehrvertrag ist Sache der freien Vereinbarung, darf aber keine den Gesetzen
und Verordnungen zuwiderlaufenden Bestimmungen enthalten.“
Hierdurch erledigt sich zugleich die Verweisung im § 86 des Gewerbegesetzes auf die in
Vorstehendem aufgehobenen Bestimmungen.
16. An die Stelle von §§ 97 bis § 100 des Gewerbegesetzes treten folgende Be-
stimmungen:
„1. Gesellen, Gehülfen und Fabrikarbeiter sind verpflichtet, zu einer Casse Bei-
träge zu zahlen, deren Zweck die Unterstützung in Erkrankungsfällen und die Bestreit-
ung von Beerdigungskosten ist.
2. Vorstehender Verpflichtung wird genügt durch den Nachweis der Betheiligung
bei irgend einer der zur Erreichung der bezeichneten Zwecke bestehenden oder noch zu
errichtenden Cassen, welche den allgemeinen Voraussetzungen der Sicherheit nach Ein-
richtung und Mitgliederzahl entspricht.
3. Sovweit durch die bestehenden oder durch die Betheiligten noch zu errichtenden
freiwilligen Cassen dem Bedürfnisse nicht genügt wird, ist von Seiten der Obrigkeit
zu Bildung von Cassen zu schreiten, zu welchen dann sämmtliche, keiner anderen
Specialcasse angehörende Gehülfen und Fabrikarbeiter zu steuern verbunden sind.
4. Soweit es sich um die Krankenpflege handelt, kann der Zweck auch durch die
Verpflichtung zu regelmäßigen Beiträgen an ein für den Ort oder den Bezirk be-
stehendes Krankenhaus erreicht werden.
5. Das Mandat vom 7. December 1810 wird aufgehoben. Die nach dem-
selben begründeten Cassen können zwar als freiwillige fortbestehen, haben aber ihre
Statuten nach dem Grundsatze der Selbstverwaltung durch Vertreter der Betheiligten
umzugestalten. 4
Im Falle der Auflösung einer solchen Casse fällt das etwa vorhandene Activver-
mögen derselben der nach Punkt 3 errichteten allgemeinen Bezirkscasse zu.
6. Arbeitgeber können sich nicht weigern, restirende Beiträge zu einer Kranken-
casse auf Anlangen der Cassenverwaltung dem Arbeiter vom Lohne zu kürzen und an
die Casse abzuliesern. Bestreitet der Arbeiter die Verbindlichkeit, so ist die Differenz
zur Entscheidung nach § 103 des Gewerbegesetzes zu bringen.“
17. An die Stelle von § 112 bis § 125 des Gewerbegesetzes treten folgende Be-
stimmungen:
„1. An geeigneten Orten des Landes werden Handelskammern und Ge-
werbekammern gebildet.
Die Bezeichnung der Orte des Sitzes, der zu jeder Kammer gehörenden Bezirke
und die Zahl der Mitglieder erfolgt für jede Kammer durch Verordnung des Mini-