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816.
Vertretung.
Alle Bergbau treibenden Gesellschaften haben die Personen ihrer Vertreter und die bei
denselben vorkommenden Veränderungen dem Bergamte anzuzeigen.
So lange bei ihnen eine legale Vertretung nicht vorhanden ist, hat das Bergamt
einen Vertreter amtswegen zu bestellen und dieß öffentlich bekannt zu machen.
Im Auslande domicilirende Bergwerksbesitzer haben jedenfalls zur gültigen Behändigung
von Ladungen und Verfügungen der Behörden einen Bevollmächtigten im Inlande zu bestellen.
Im Unterlassungsfalle hat dieß das Bergamt amtswegen zu thun.
817.
Bisherige Gewerkschaften.
Für die bei Einführung dieses Gesetzes bestehenden Gewerkschaften, welche noch keine
von der Staatsregierung bestätigten Statuten besitzen, bleibt die bisherige Verfassung nach
6# 107 bis 114, 116 bis 134 und 136 bis 140 des Gesetzes vom 22. Mai 1851,
den Regalbergbau betreffend (Seite 20 1 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1851),
so lange in Geltung, als nicht durch bestätigte Statuten andere Bestimmung getroffen worden ist.
Die Beschlußfassung über ein solches Statut ist nur dann gültig, wenn sämmtliche Gewerken
unter der Verwarnung, daß die nicht Stimmenden für der Mehrheit beitretend zu erachten, zur
Abstimmung aufgefordert worden und wenigstens die Hälfte der Betheiligten, nach der Zahl
der Kuxe berechnet, abgestimmt hat.
Dasselbe ist, neben der Einwilligung oder Befriedigung der vorhandenen Gläubiger,
für die Fassung eines Beschlusses, die Gewerkschaft in einen Actienverein umzuwandeln, er-
forderlich.
Die auf dergleichen Beschlüsse und deren Ausführung bezüglichen Geschäfte sind von den
Behörden kosten= und stempelfrei zu expediren.
Abschnitt III.
Von der unmittelbaren Erwerbung des Bergbaurechts bei dem
Erzbergbaue.
Capilel I.
Vom Schürfen.
818.
Berechtigung zum Schürfen.
Das Recht, innerhalb gewisser Grenzen (Schurffeld) unter Ausschließung jedes Dritten
(* 19) und mit dem Vorrechte zum Muthen (§ 37) metallische Mineralien (§ 1) von der