Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

XLI 
  
Rindvieh — die Einfuhr desselben aus Bayern und den Deutsch-Oesterreichischen 
Ländern mittelst Eisenbahn ist ohne Beschränkung wieder gestattet 
Rißwesen und Markscheider bei dem Bergbaue — welche Vestimmungen darüber 
getroffen worden sind, nebst Tare . 
Ritterschaftlicher erbländischer Creditverein — ein Nachtrag zu den 
Statuten desselben wird bestätigt. 
Rochlitz — Bestätigung der Statuten des dasigen Actienvereins für Gasbe- 
leuchtung 
Rohproducte, thierische, — dieselben sollen auch ohne obrigkeitliche Ursprungs- 
und Gesundheitszeugnisse über die Grenze von n Böhmen und Bayern 
eingelassen werden 
Rouleaux, mit arsenikhaltigen Farben gefärbte, — Verbot derselben. 
S. 
Sachsen, Königreich, — Bestätigung der Statuten des Albertvereins in selbigem 
Sächsisch-Bayerische Staatseisenbahn — Expropriation von Grundeigen- 
thum für Erweiterung der an derselben gelegenen Station Reuth — 
welche Flur davon betroffen wird 
Sächsische Bank zu Dresden — besiine eines M *1 den Statuten 
derselben. . . . 
Schafe — polizeiliche Maßregeln in Bezug auf die Pockenkrankheit derselben 
Schifferpatente, von den Großherzoglich Medllenburg= Strelibschen Behörden 
ausgestellte 
Schlachtsteuer — Finanzgesetz über deren Erhebung 
— Ausführungsverordnung dauu 
— Abänderung des Tarifs □ für Erhebung derselben zum Gesetze, die 
Schlachtsteuer 2c. betr., vom 15. Mai 1867 .. 
Schlesien — Aufhebung der wegen der Rinderpest daselbst elasseuen Einfuhr- 
verbote . 
Schneiderinnung zu Großenhain — deren revidirte Statuten zu einer Begräb- 
niß-Unterstützungscasse werden bestätigt 
Schöffen, s. Gerichtsschöffen. 
Schriften im Mahnverfahren — Stempelverwendung zu denselbkben 
Schuldverschreibung — die Bestimmungen unter dieser Rubrik in der dem 
Stempelmandate vom 11. Januar 1819 beigegebenen Stempeltaxe, so- 
weit sie die Wechsel und Schuldverschreibungen des Handels- u und Fabrit. 
standes betreffen, werden aufgehoben 
Schulen, s. Volksschulen. 
Schulgeldereinnehmer — deren Gebühr soll nicht mehr von dem durchschnitt- 
lichen Ertrage des örtlichen Schulgeldes in Abzug gebracht werden, son— 
dern dieselben sind aus der Schulcasse zu besolden 
Schulgeldfixa der Lehrer — deren Regulirung 
1868. 
  
19. 
12. 
25. 
18. 
19. 
18. 
26. 
26. 
29. 
28. 
11. 
April 
Juli 
mJan. 
Sept. 
.Jan. 
Nov. 
Juli 
Mai 
Mai 
Juni 
.März 
März 
m Juli 
Mai 
. Mai 
Mai 
  
Abth. u. Seite. 
J. 
310 fg. 
II. 
1349 fg. 
J. 
451 fg. 
J 
278. fg. 
J. 
* fg. 
  
  
Paragraph. 
1—25 
1.3 
1—14 
1—4 
1—9 
1
	        
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