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Erdoberfläche aus aufzusuchen und zu diesem Zwecke in fremden Grund und Boden ein—
zuschlagen (Schürfen), wird von dem Bergamte durch Ausstellung eines Schursscheins ertheilt.
Unter mehreren Bewerbern hat der frühere ein Vorrecht auf Ausstellung des Schurf—
scheins.
819.
Grenzen des Schurffelds.
Das Schurffeld ist nach seinen Grenzen (§ 41) genau zu bestimmen, es darf aber eine
Ausdehnung von 100,000 Cpachtern nicht überschreiten.
Innerhalb dieser Grenzen darf dasselbe Recht nicht gleichzeitig an verschiedene Personen er-
theilt werden. Einem Schürfer dürfen gleichzeitig mehrere Schurffelder nur dann zugetheilt
werden, wenn dieselben mindestens 1000 Lachter in kürzester Linie von einander entfernt
liegen.
820.
Gültigkeit des Schurfscheins.
Die Ausstellung eines Schurfscheins erfolgt nur für die Dauer eines Jahres.
Eine Verlängerung dieser Frist um höchstens sechs Monate kann ertheilt werden, wenn
der Schürfer an dem Beginne oder der Beendigung seiner Schurfarbeiten ohne sein Ver-
schulden behindert worden ist.
Nach Ablauf der Frist darf demselben Schürfer auf dasselbe Schurffeld während dreier
Jahre kein Schurfschein wieder ertheilt werden.
21.
Schürfen im verliehenen Felde.
In einem bereits verliehenen Felde darf nur dann Erlaubniß zum Schürfen ertheilt
werden, wenn die Verleihung auf einzelne bestimmte Mineralien ertheilt ist und auf andere
Mineralien geschürft werden soll; in diesem Falle sind die Mineralien, auf welche zu
schürfen Erlaubniß ertheilt wird, namentlich anzugeben.
822.
Beschränkung des Schürfens.
Unter und in der Nähe von fremden Gebäuden bis zu einer Entfernung von zwanzig oder,
nach Befinden des Bergamts, mehreren Lachtern, auf Hofstellen und eingefriedigten Park—
anlagen und Gärten ist das Schürfen ohne Einwilligung des Besitzers nicht gestattet.
Auf und in der Nähe von Anlagen für den öffentlichen Gebrauch darf das Schürfen
nur dann gestattet werden, wenn es auf Grund einer nach §& 134 angestellten Erwägung ohne